Sehr geehrte Valentina,
offensichtlich wurde der Rentenantrag Ihrer Tante zu Recht abgelehnt, da diese vermutlich nicht zum Personenkreis der Spätaussiedler (§ 4 BVFG) gehört (sie ist Ehegatte eines Spätaussiedlers, die selbst nicht deutsche Volkszugehörige ist und der Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte vermutlich nach dem 31.12.1992).
Die Möglichkeit der Beitragserstattung besteht nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI für Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit (60 Kalendermonate Beitrags-/Ersatzzeiten) nicht erfüllt haben.
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB VI besteht für Personen die Möglichkeit, die nicht versicherungspflichtig sind, sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig zu versichern.
Ihre Tante sollte sich jedoch ausführlich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen