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Experten-Antwort

Rente mit Abschlag (35 J) - Anrechnung Abfindung auf Rente

von Jürgen01.12.2020 | 11:22
131 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, bin im ÖD (geb. 12/1960) und hätte 2022 die 45J Beitragszeit voll - könnte somit mit 64J + 4M (05/2025) abschlagsfrei in Rente. Regelaltersrente wäre bei mir mit 66 J + M (05/27. Derzeit soll bei uns Personal mittelfristig abgebaut werden und es bestünde die Möglichkeit zum 1.1.2024 eine Rente mit 12 % Abschlag zu beziehen. Als Ausgleich könnte vom AG eine Abfindung gezahlt werden. Regelung soll über einen Auflösungsvertrag erfolgen. Arbeitslosigkeit ist nicht vorgesehen und der Übergang Rente soll nahtlos erfolgen. Ist diese Abfindung bei folgenden Zahlungsterminen (jeweils in einer Summe) im Dezember 2023 oder alternativ im Januar 2024 (= Rentenbeginn) auf die Rente anzurechnen (Beitrage/Hinzuverdienstgrenze mit Auswirkung auf Rentenhöhe) ?

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Jürgen,

Einmalzahlungen sind alle Zahlungen, die nicht monatlich erfolgen (AGHZVG 1/2011, TOP 8.1). Hierzu gehören zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder Mehrarbeitsvergütung. Sie sind grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn

sie Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind,

der Anspruch auf die Auszahlung der Einmalzahlung nach Rentenbeginn entstanden ist und

zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung der Einmalzahlung noch ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne bestanden hat.

Insbesondere bei Einmalzahlungen anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (zum Beispiel Urlaubsabgeltung, Auszahlung von nicht mehr abzubauenden Überstunden, Wertguthaben) entsteht der Anspruch auf die Auszahlung hierauf regelmäßig im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses. Hat im "Anspruchsmonat" (noch) ein Beschäftigungsverhältnis bestanden, sind Einmalzahlungen in diesem Monat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Liegt zu diesem Zeitpunkt kein Beschäftigungsverhältnis mehr vor, sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Weitere Hinweise finden Sie unter folgendem Link:

http://sb-info.akd.drv/rheinlandpfalz/ra/index.htm?t=Sozialgesetzbuch,SGB-6,Zweites-Kapitel-(%C2%A7%C2%A7-9-124),Zweiter-Abschnitt-(%C2%A7%C2%A7-33-105),%C2%A7-34-Voraussetzungen-f%C3%BCr-einen-Rentenanspruch-und-Hinzuverdienst

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5 Antworten

senf-dazuam 01.12.2020 | 13:47
Öffentlich ist die TLD .drv nicht zu erreichen. Vermutlich ist dieser öffentlich zugängliche Link weiterführend: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
W°lfgangam 01.12.2020 | 22:15
Hallo Jürgen, da würde ich noch mal den Finger drauflegen. Ein Auflösungsvertrag + Abfindung sollte keinesfalls dazu führen, dass Sie anschließend nicht Ihr Recht nutzen dürfen, nach Verlust des Arbeitsplatzes die von Ihnen AV-finanzierte Leistung/ALG nutzen zu können. Natürlich unter Anrechnung der Abfindung und den 'Spielregeln' der AfA. 12 % Rentenminus sind 12 % Minus, die Überbrückungszeit bis dahin/zur abschlagsfreien Rente + der finanzielle Ausgleich wäre zu kalkulieren. Gruß w. PS: ÖD?! ...hmm, keine ATZ-Möglichkeiten dazu abrufbar, oder flex. Arbeitszeiten (TV-Falter)? Schließlich gibt es ATZ-Tarifverträge dafür zuhauf, die auch individuell genutzt werden können, auch wenn der eigene AG das nicht nach außen kommuniziert, und eine Einzelfallentscheidung zu treffen wäre ...Personalrat/Gewerkschaft einbinden wäre auch noch ein Tipp. PPS: Aus Ihrer Frage schließe ich aber, dass Sie mit dem Kapitel Alo bis zur Rente bereits abgeschlossen haben und dem vorzeitigen Beschäftigungsende wohl durchaus offen gegenüberstehen ...
Jürgenam 02.12.2020 | 08:36
Die Wunschvorstellung wäre die Rente mit 63 J gegen Abschlag zu beantragen und eine Abschlagszahlung vom AG für die restlichen 40 Monate bis zur Regelaltersgrenze zu bekommen. Allerdings sollte diese in einer Summe so ausgezahlt werden dass sie nicht als Arbeitseinkommen zählt oder auf die gezahlte Rente anzurechnen wäre. Auszahlung am Ende der Beschäftigungszeit oder am 1. Monat des Rentenbezugs wäre möglich. Offene Ansprüche aus der bisherigen Beschäftigung wären nicht enthalten. Eine Ausgleichzahlung des AG würde bzgl. Vorziehen der Rente erfolgen. Die Grundfrage wäre, ob durch die Auszahlung einer "Abfindung" für die eingesparten 40 Monate eine Ausgleich für den Rentenabschlag möglich wäre? Dabei wäre auch der Zahlungszeitpunkt m.E. interessant.
W°lfgangam 02.12.2020 | 18:58
Zitat von Jürgen anzeigenausblenden
Hallo Jürgen, solange Sie vom Alter her/jetzt _vor_ einer Altersrente mit Abschlag stehen, können Sie diesen in vollem Umfang mit einer Ausgleichszahlung - auch ratenweise bis zu diesem Rentenbeginnzeitpunkt - ausgleichen. Etwaige/kleine 'Nachjustierungen' bei Ratenzahlung über die Zeit bis zur Rente wären erforderlich, um in den Folgejahren im Rahmen der Rentenanpassungen = steigender Abschlag, denn vollen Ausgleich erreichen zu können ...wenn es auf den letzten € Abschlag wirklich drauf ankommt. Auch nach Erreichen des frühesten Altersrentenalter und dann kleiner werdendem Abschlag wären noch Ausgleichszahlungen bis zum Zeitpunkt einer abschlagsfreien Rente möglich ...reine Theorie - kenne keinen, der davon bisher Gebrauch gemacht hätte. > Allerdings sollte diese in einer Summe so ausgezahlt werden dass sie nicht als Arbeitseinkommen zählt oder auf die gezahlte Rente anzurechnen wäre. Zum Hinzuverdienst/Abfindungen bei vorgezogener Altersrente gab es die letzten Tage bereits mehrfache Hinweise, was /wann /zählt/nicht. Experten-Antwort wird das morgen sicher wiederholen/verlinken :-) Gruß w.
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