Hallo User Jürgen,
Einmalzahlungen sind alle Zahlungen, die nicht monatlich erfolgen (AGHZVG 1/2011, TOP 8.1). Hierzu gehören zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder Mehrarbeitsvergütung. Sie sind grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn
sie Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind,
der Anspruch auf die Auszahlung der Einmalzahlung nach Rentenbeginn entstanden ist und
zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung der Einmalzahlung noch ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne bestanden hat.
Insbesondere bei Einmalzahlungen anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (zum Beispiel Urlaubsabgeltung, Auszahlung von nicht mehr abzubauenden Überstunden, Wertguthaben) entsteht der Anspruch auf die Auszahlung hierauf regelmäßig im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses. Hat im "Anspruchsmonat" (noch) ein Beschäftigungsverhältnis bestanden, sind Einmalzahlungen in diesem Monat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Liegt zu diesem Zeitpunkt kein Beschäftigungsverhältnis mehr vor, sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Weitere Hinweise finden Sie unter folgendem Link:
http://sb-info.akd.drv/rheinlandpfalz/ra/index.htm?t=Sozialgesetzbuch,SGB-6,Zweites-Kapitel-(%C2%A7%C2%A7-9-124),Zweiter-Abschnitt-(%C2%A7%C2%A7-33-105),%C2%A7-34-Voraussetzungen-f%C3%BCr-einen-Rentenanspruch-und-Hinzuverdienst