Ich schließe mich den vorherigen Beiträgen an: Voraussetzung für die von Ihnen angesprochene Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI ist, dass die volle Erwerbsminderung bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eingetreten ist, diese volle Erwerbsminderung ununterbrochen andauert sowie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt ist.