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Experten-Antwort

rente nach 20 Jahren in einer Werstatt für Behinderte OHNE Behindertenausweiß möglich????

von Uwe18.10.2011 | 21:35
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3 Antworten

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ich habe einen gesellenbrief, da ich keine arbeit bekomme weil ich scheinbar jedem zu teuer bin,daher steckt das arbeitsamt mich ständig in maßnahme, seit januar 2011 bin ich in einer maßnahme in einer behinderten werkstatt im Saarland. nun meine frage: Ist mir eine rente nach 20 Jahren in einer Werstatt für Behinderte im Saarland OHNE Behindertenausweiß sicher wenn ich sie beantrage, oder brauche ich dafür einen behindertenausweiß mit 50%?????

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ich schließe mich den vorherigen Beiträgen an: Voraussetzung für die von Ihnen angesprochene Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI ist, dass die volle Erwerbsminderung bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eingetreten ist, diese volle Erwerbsminderung ununterbrochen andauert sowie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt ist.

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2 Antworten

oder soam 19.10.2011 | 08:06
In eine WfbM kommen Sie ja nicht ohne weiteres - d.h. es müssen schon erhebliche Einschränkungen auf dem 1.Arbeitsmarkt vorhanden sein. Um nach 20 Jahren (alle Beitragszeiten zählen mit, nicht nur WfbM!) eine Rente wegen EM erhalten zu können muss bereits vor Erfüllung der allg. Wartezeit eine volle EM vorgelegen haben und diese seit dem ununterbrochen bestehen. Ein Schwerbehindertenausweis ist nicht zwingend erforderlich! (vgl. § 43 Abs. 6 SGB VI)
-_-am 19.10.2011 | 08:48
Offensichtlich liegt hier Ihrerseits eine Fehlinformation vor. Weder die Anerkennung einer Schwerbehinderung, noch die Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist Anspruchsvoraussetzung für dieses Rentenart. Die Regelung des § 43 Abs. 6 SGB 6 eröffnet Versicherten, die bereits seit einem Zeitpunkt _ v o r _ Erfüllung der a l l g e m e i n e n Wartezeit voll erwerbsgemindert sind, die Möglichkeit, einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erwerben, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben. Als Voraussetzung für den Anspruch auf Rente nach § 43 Abs. 6 SGB 6 muss volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 S. 2 SGB 6 bis zur Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ununterbrochen vorgelegen haben. Allein eine Unterbrechung, die noch vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit endete, ist im Rahmen des § 43 Abs. 6 SGB 6 unschädlich. Keine Anwendung findet diese Regelung daher, wenn im Zeitpunkt des Eintritts von voller Erwerbsminderung – die allgemeine Wartezeit oder – die Voraussetzungen für eine vorzeitige Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§§ 53, 245 SGB 6) oder – zwar die allgemeine Wartezeit, nicht aber die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB 6 erfüllt ist/sind. In Bezug auf diese Regelung werden sich Probleme im Rahmen der Tatsachenfeststellung immer dann ergeben, wenn durch eine zeitweise Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere bei behinderten Menschen, die deswegen eine beschützende Einrichtung (WfbM) verlassen haben, später in diese aber wieder zurückkehren, eine ununterbrochene volle Erwerbsminderung zumindest zweifelhaft erscheint.
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