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Rente nach 20 Jahren Werkstätte

von Ratloser25.04.2018 | 21:45
1045 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Es geht um die Rente in einer WfbM, mit der besonderen Wartzeit von 20 Jahren. Ich lese immer wieder, dass sie für Leute gedacht ist, die nie erwerbstätig waren, z.B. für Schulabgänger einer Förderschule. Andere, die ihre 5 Jahre Wartezeit vor der Erwerbsminderung bereits erfüllt hatten, bekommen ja bereits eine Rente in der WfbM. Was aber ist mit den Leuten, die zwischen einem Monat und 59 Monaten Beiträge bezahlt hatten? Ich war vor meiner WfbM-Zeit nur ein einziges mal in "Lohn und Brot", nämlich 9 Monate Grundwehrdienst. Gilt das überhaupt als "erwerbstätig auf dem 1. Arbeitsmarkt"?) Danach war ich lange Jahre Student, also nicht erwerbstätig bis ich in die Werkstätte kam. Bekomme ich dann nach 20 Jahren (abzüglich der bereits berücksichtigen 9 Monate Einzahlung vor der Erwerbsminderung) diese Rente?

11 Antworten

KSCam 25.04.2018 | 23:04
Wahrscheinlich ja, sofern dann noch die gleichen Gesetze gelten wie heute.
Leserhamsteram 26.04.2018 | 07:46
Wenn Sie die 5 Jahre Wartezeit erfüllt haben, müssen Sie dabei auch noch 36 Monate RV-Beiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung eingezahlt haben, um die EM-Rente zu erhalten. Sonst hilft auch keine Werkstattbeschäftigung( 20 Jahre), um das auszugleichen. Dann bleibt nur noch Grundsicherung vom Sozialamt zum Lebensunterhalt plus dem Werkstattentgelt.
KSCam 26.04.2018 | 18:41
Ich habe "wahrscheinlich" geschrieben, weil ich das vermute. Aber im einzelnen kommt es darauf an seit wann Sie EM sind (schon immer, seit xx.xx.xxxx) und ob und wieviel Beiträge Sie zu diesem zeitpunkt schon hatten. Und das weiß im Forum niemand. Also gibt es nur eines: Im Zweifel den Antrag stellen und abwarten was entschieden wird .......
Ratloseram 26.04.2018 | 18:31
Danke für die Antworten. Laut KSC bekomme ich nach 20 Jahren diese Rente, nach Leserhamster bekomme ich sie dann nicht. Und wer hat jetzt recht?
Ratloseram 26.04.2018 | 19:27
Ja doch, ich hatte ja geschrieben: 9 Monate Beiträge vor der Erwerbsminderung. Volle Erwerbsminderung ist seit 2014. Rente ab 2023/2024? Ja, oder nein? Der Rentenversicherung hatte ich mal einen Brief geschrieben. Nach Monaten des Wartens bekam ich eine Antwort, die an meiner Frage vorbei ging.
Ratloseram 26.04.2018 | 19:30
meinte 2033/34, sorry
Fastrentneram 26.04.2018 | 19:33
Danke für die Antworten. Laut KSC bekomme ich nach 20 Jahren diese Rente, nach Leserhamster bekomme ich sie dann nicht. Und wer hat jetzt recht?
Dann bekommen Sie vermutlich die halbe Rente.
Diese „dumme“ Antwort stammt von meinem „dummen“ Trittbrettfahrer.
W*lfgangam 26.04.2018 | 19:52
Zitat von Ratloser anzeigenausblenden
Hallo Ratloser, aktuell ist es so, dass Versicherte, die bei Feststellung der EM zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Wartezeit (oder Sonderbedingungen) nicht erfüllt haben, nach dann insgesamt 20 Jahren Beiträgen einen EM-Rentenanspruch haben. Auf Sie würde es mit den nur 9 Beiträgen vor der EM zutreffen. Hier ein kleiner Textausschnitt aus: "Die Bedingung 'volle Erwerbsminderung vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit' hat zur Folge, dass ausschließlich Versicherte, die – keine Rente nach den Vorschriften des SGB VI (weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind) oder – lediglich eine Invalidenrente nach Art. 2 § 10 RÜG beziehen, einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 6 SGB VI realisieren können. Für Versicherte, die bereits Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nach den Vorschriften des SGB VI haben, kann allenfalls ein Anspruch auf Neufeststellung dieser Rente gemäß § 75 Abs. 3 SGB VI bestehen, wenn nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens 20 Jahre an Beitragszeiten vorhanden sind. Das gilt insbesondere für gemäß § 302a SGB VI überführte Invalidenrenten des Beitrittsgebietes. Die Wartezeit für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI beträgt 20 Jahre (vergleiche § 50 Abs. 2 SGB VI). Auf diese Wartezeit von 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 und 4 SGB VI). Die Wartezeit kann auch zusammen oder allein mit den sich nach § 52 Abs. 1 und 1a SGB VI aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting ergebenden Monaten erfüllt werden. Ferner zählen für die Wartezeit die Monate, die sich durch Zuschläge für Entgeltpunkte aus geringfügiger Beschäftigung ergeben. Hierzu zählen: – ab 01.04.1999 Wartezeitmonate aus Zuschlägen für Entgeltpunkte aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 244a SGB VI) und – ab 01.01.2013 Wartezeitmonate aus Zuschlägen für Entgeltpunkte aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind, (§ 52 Abs. 2 SGB VI). Einzelheiten zu diesen Zeiten ergeben sich aus der GRA zu § 52 SGB VI." aus den Rechtsanweisungen der DRV: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Wenn wir 2023/24 dazu noch die gleichen Gesetzte wie heute haben (ich zweifel nicht daran), dann sind Sie mit einer EM-Rente dabei. Gruß w.
-am 27.04.2018 | 09:57
Hallo Ratloser, eigentlich besteht ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur, wenn man - neben den entsprechenden gesundheitlichen Einschränkungen - die allgemeine Wartezeit (Mindestversicherungszeit = 60 Monate mit Beitragszeiten) und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 60 Monaten vor Eintritt der Erwerbsminderung) erfüllt hat. Versicherte, die bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI diese allgemeine Wartezeit - auch vorzeitig - nicht erfüllt haben, können eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommen, wenn sie mindestens 20 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben - also auch die Leute, die vor Eintritt der Erwerbsminderung zwischen einem Monat und 59 Monaten Beiträge bezahlt haben. Damit dürften Sie - nach aktueller Rechtslage - mit dem 240. Beitragsmonat einen Anspruch auf Rente haben, sofern Sie bis dahin ununterbrochen voll erwerbsgemindert bleiben.
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