Sie haben die Möglichkeit, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beantragen. Abhängig vom noch vorhandenen Leistungsvermögen unterscheidet das seit 01.01.2007 geltende Recht zwischen folgenden Renten wegen Erwerbsminderung:
1. Rente wegen v o l l e r Erwerbsminderung kann gezahlt werden für Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
1. Rente wegen t e i l w e i s e r Erwerbsminderung kann gezahlt werden für Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
3. Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, können Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.
Die Entscheidung, inwieweit Ihr Leistungsvermögen eingeschränkt ist, trifft der Rentenversicherungsträger.
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