Im neuen § 38 SGB VI heißt es:
"Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
1. das 65. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben."
Es ist nicht Voraussetzung, wie geforderte Wartezeit ununterbrochen zurückgelegt zu haben.