Hallo Waldemar,
die Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung im Anschluss an die Beschäftigung in einer Transfergesellschaft in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn können nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren gemäß § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3a SGB VI angerechnet werden. Der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung kann in diesen Fällen nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des (letzten) Arbeitgebers, der Transfergesellschaft, bedingt sein. Die Gründe für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, das dem Beschäftigungsverhältnis mit der Transfergesellschaft voranging, können nicht berücksichtigt werden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung