Den Schutz des Vertrauens, (frühestens) mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit beziehen zu können (wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind), genießen unter anderem diejenigen,
" . . . die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben . . .".
Geschützt wird jedoch ausschließlich das Vertrauen auf den (bis dahin geltenden) Rentenzugang. Die Abschläge in Höhe von 0,3 % für jeden Monat der Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres müssen in Kauf genommen werden (maximal 18 %).