Sind beide Ehegatten bereits Rentner, wird eine Rente grds. von dem Monat an gekürzt, der auf den Monat der Rechtskraft des Urteil über den Versorgungsgleich folgt. Allerdings kann aus Vertrauensschutzgründen auch eine spätere Minderung der Rente möglich sein.
Ist nur Ihr Bekannter Rentner, wird die Rente solange ungemindert gezahlt, bis die fr. Ehegattin selber eine Rente bekommt, die um den Versorgungsausgleich zu erhöhen ist.