Hallo Anette B.,
die Kurzfassung: Höchstwahrscheinlich gar nichts.
Durch die Ehescheidung besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente mehr.
Der Versorgungsausgleich bleibt ebenfalls unverändert.
Ausnahme: Wenn derjenige, der durch den Versorgungsausgleich ein Plus in der Rente hat verstirbt, bevor er mehr als 3 Jahre lang Rente mit dem Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich bezogen hat, kann der andere Teil, der durch den Versorgungsausgleich eine Rentenminderung hinnehmen musste, beantragen, dass die Minderung aus dem Versorgungsausgleich nicht weiter angewendet wird (Anpassung wegen Todes, § 37 Versorgungsausgleichsgesetz)
Mit freundlichenb Grüßen
Ihr Expertenteam