Grundsätzlich sind die Folgen eines Versorgungsausgleichs dauerhaft bis zum Lebensende der betroffenen Personen zu beachten. Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, wird nur auf Antrag der überlebenden ausgleichspflichtigen Person geprüft, inwieweit von diesem Grundsatz abgewichen werden kann. Wird also kein Antrag gestellt, erfolgt auch keine Prüfung.