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rente nach wiederheirat für neue Frau

von freundin05.02.2007 | 15:37
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3 Antworten

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mein lebensgefährte möchte sich scheiden lassen, und evtl. wieder heiraten, wie sieht es im todesfall mit der rente für die neue ehefrau aus, wenn die erste ehefrau einen rentenanspruch bekommt? Wie wird der Anspruch für die 2te Ehefrau berechnet, ist dieser sehr nachteilig, oder muss dies bei der Scheidung berücksichtigt werden, damit die geschiedene auf diese rente keinen anpruch hat, es liegt eine gütertrennung vor.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo,

im Falle einer Scheidung wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, so dass der Ehepartner, der die höheren Anwartschaften erworben hat, dem anderen Ehepartner einen Teil der von ihm erworbenen Ansprüche abtreten muss. Heiratet Ihr Lebensgefährte erneut, besteht für die 2. Frau erst frühestens nach einem Jahr Ehezeit ein Anspruch auf Witwenrente, die dann 55 % der im Zeitpunkt des Todes zu zahlenden Versichertenrente beträgt. Die Witwenrente ist unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleiches zu zahlen. Ob sich der Versorgungsausgleich zum Nachteil auswirkt, hängt davon ab, ob der Versicherte Rentenanwartschaften zusätzlich erworben hat oder Anwartschaften zugunsten seines früheren Ehepartners abgeben musste (Bonus oder Malus).

Ein Anspruch auf Witwenrente für die erste Ehefrau ist in keinem Fall gegeben, da diese im Zeitpunkt des Todes nicht mit dem Verstorbenen verheiratet war. Im übrigen wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt mit dem alle Ansprüche, die die gesetzliche Rentenversicherung betreffen, abgegolten sind.

2 Antworten

Schadeam 05.02.2007 | 15:48
Sie sollten sich mit Ihrem Anliegen an eine Beratungsstelle der RV wenden. Dort wird man Ihnen erklären, wie das mit dem Versorgungsausgleich bei einer Scheidung funktioniert und wer, welche Ansprüche im Todesfall hat.
???am 05.02.2007 | 18:38
Bei der Scheidung wird der sog. Versorgungsausgleich durchgeführt. Er kann allerdings durch Vertrag ausgeschlossen werden. Ihr Lebensgefährte müsste dies dann ja wissen bzw. nachlesen können. Der Ausschluss kann auch noch nachträglich vereinbart werden. Grundsätzlich funktioniert der Versorgungsausgleich so: Es wird festgestellt, in welcher Höhe die Ehepartner während der Ehe Rentenanwartschaften erworben haben. Dann nimmt man die Differenz und teilt diese durch 2. Derjenige, der die niedrigenen Anwartschaften hat, bekommt einen Bonus in der errechneten Höhe gutgeschrieben (umgerechnet in Entgeltpunkte), beim anderen wird dieser Betrag abgezogen. Beispiel: Ehegatte 1 hat 200,-€ Anwartschaften während der Ehe erworben, Ehegatte 2 nur 100,-€. (200,-€ -100,-€):2=50,-€. Ehegatte 2 erhält also einen Bonus von 50,-€ zum Zeitpunkt des Ehezeitendes, Ehegatte 1 einen entsprechenden Malus. Nachdem es ja ab und zu so etwas wie eine Rentenerhöhung geben soll, wird dieser Betrag in Entgeltpunkte umgerechnet ist also dynamisch. Bei Renteneintritt ist es also durchaus so, das der betragsmässige Verlust über dem Geldbetrag liegt, der im Scheidungsurteil ausgewiesenen wurde. Mit der Scheidung verliert die frühere Ehefrau alle Hinterbliebenenrentenansprüche aus der Versicherung Ihres Lebensgefährten.
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