Hallo,
im Falle einer Scheidung wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, so dass der Ehepartner, der die höheren Anwartschaften erworben hat, dem anderen Ehepartner einen Teil der von ihm erworbenen Ansprüche abtreten muss. Heiratet Ihr Lebensgefährte erneut, besteht für die 2. Frau erst frühestens nach einem Jahr Ehezeit ein Anspruch auf Witwenrente, die dann 55 % der im Zeitpunkt des Todes zu zahlenden Versichertenrente beträgt. Die Witwenrente ist unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleiches zu zahlen. Ob sich der Versorgungsausgleich zum Nachteil auswirkt, hängt davon ab, ob der Versicherte Rentenanwartschaften zusätzlich erworben hat oder Anwartschaften zugunsten seines früheren Ehepartners abgeben musste (Bonus oder Malus).
Ein Anspruch auf Witwenrente für die erste Ehefrau ist in keinem Fall gegeben, da diese im Zeitpunkt des Todes nicht mit dem Verstorbenen verheiratet war. Im übrigen wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt mit dem alle Ansprüche, die die gesetzliche Rentenversicherung betreffen, abgegolten sind.