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Rente neu berechnen

von Ralph25.10.2018 | 14:18
273 Ansichten
8 Antworten
Hallo, ich bekomme seit dem 01.05.2019 eine Rente für besonders langj. Versicherte. Für die letzten 3 Einkommensmonate wurde eine Hochrechnung zugrunde gelegt. Im Oktober habe ich von meinem Arbeitgeber noch eine Nachzahlung erhalten. Kann ich die Rente daraufhin neu berechnen lassen?

8 Antworten

Knut Rassmussenam 25.10.2018 | 14:25
Nein.
McCaam 25.10.2018 | 14:41
Jau, aber erst nächstes Jahr im Mai.
-am 25.10.2018 | 15:28
Hallo Ralph, um Ihre Frage beantworten zu können muss ich wissen, was für eine Nachzahlung Sie erhalten haben (Einmalzahlung, Überstundenvergütung, rückwirkende Gehaltserhöhung...) und für welchen Zeitraum die Nachzahlung ggf. erfolgte. Wurde Ihr Beschäftigungsverhältnis zum Rentenbeginn beendet?
Ralpfam 29.10.2018 | 11:25
Also erstmal muss ich korrigieren, es muss heißen Rente ab 01.05.2018. Sorry. Bei der Nachzahlung handelt es sich um eine rückwirkende Tarifanhebung, die mir für die beiden letzten Beschäftigungsmonate März und April 2018 noch zustanden. Auch die SV-Meldung wurde daraufhin noch einmal korrigiert. Ob ich bei meinem Rentenantrag vorort "Hochrechnung" angegeben habe, weiß ich ehrlich nicht mehr. Der Mitarbeiter hat alles gleich in den Computer getippt.
-am 29.10.2018 | 14:42
Ralpf schrieb

Also erstmal muss ich korrigieren, es muss heißen Rente ab 01.05.2018. Sorry. Bei der Nachzahlung handelt es sich um eine rückwirkende Tarifanhebung, die mir für die beiden letzten Beschäftigungsmonate März und April 2018 noch zustanden. Auch die SV-Meldung wurde daraufhin noch einmal korrigiert. Ob ich bei meinem Rentenantrag vorort "Hochrechnung" angegeben habe, weiß ich ehrlich nicht mehr. Der Mitarbeiter hat alles gleich in den Computer getippt.

Hallo Ralph (Ralpf?), in Ihrem Fall darf die Rente nicht neu festgestellt werden, da hier lediglich das tatsächliche Entgelt von dem hochgerechneten Entgelt abweicht. Wenn Sie allerdings ernsthafte Zweifel daran haben, dass Sie die Hochrechnung tatsächlich beantragt haben, können Sie um Akteneinsicht bitten und überprüfen, was Sie im Rentenantrag angegeben haben. Nur wenn dort "keine Hochrechnung" angegeben wurde, können Sie auf eine Neufeststellung der Rente bestehen. Die Korrektur der Entgeltmeldung ist im Übrigen nur für eine spätere Rente (z. B. Hinterbliebenenrente) maßgeblich.
W*lfgangam 29.10.2018 | 19:13
Ralpf schrieb

Also erstmal muss ich korrigieren, es muss heißen Rente ab 01.05.2018. Sorry. Bei der Nachzahlung handelt es sich um eine rückwirkende Tarifanhebung, die mir für die beiden letzten Beschäftigungsmonate März und April 2018 noch zustanden. Auch die SV-Meldung wurde daraufhin noch einmal korrigiert. Ob ich bei meinem Rentenantrag vorort "Hochrechnung" angegeben habe, weiß ich ehrlich nicht mehr. Der Mitarbeiter hat alles gleich in den Computer getippt.

Hallo Ralpf, die Tarifanpassung dürfte ja nicht Tausende EUR von mehr SV-Brutto in diesen beiden Monaten bedeutet haben ... 1000 EUR mehr SV-Verdienst wären etwa 75 Cent mehr Netto-Monatsrente. Wobei man nicht außer Acht lassen sollte, ob die HOCH-gerechneten Entgelt nicht sowieso etwas über dem 'alten' Monatseinkommen liegen (Sonderzahlungen der letzten 12 Monate da eingerechnet) und die 75 Cent somit gar nicht erreicht werden würden. Beim Rentenantrag sollten Sie allerdings ausführlich über die Vor- und Nachteile einer (Nicht-)Hochrechnung informiert worden sein (1-2 Minuten 'Extra-Palaver' mit visueller Handskizze ...90 % der Zeit versuchen Sie den Sinn des Dargestellten zu erfassen und/oder, ob sich die paar Cent lohnen, wenn Sie bis zur tatsächlichen Rentenzahlung ohne Hochrechnung NICHT bis zu 3 Monaten überbrücken können ;-)) - schließlich unterschreiben Sie im Falle der 'gewünschten' Hochrechnung den Rentenantrag/ohne zurück (von den anderen a-tyischen Spezialfällen mal abgesehen). > Der Mitarbeiter hat alles gleich in den Computer getippt. Sollte er sich Spickzettel an den Monitor heften, den das externe Minijob-Team Büroputz-GmbH an Abend noch entfernt? :-) Bei offenen Fragen ("ich muss das noch mal überdenken") wäre Ihr Antrag vereinbarungsgemäß ein paar Tage auf Eis gelegt worden bis zu einem Widerruf Ihrer Entscheidungen ...aber danach geht die Post/der Antrag zur Entscheidung 'wie er ist' weiter. TIPP an Antragssteller: fragt rechtzeitig und viel/auch mehrfach nach, wenn Sie etwas nicht verstehen und die Erklärungen zu schnell gingen/für Sie immer noch unverständlich sind ...beim 3. Mal muss es aber oben/Kopf angekommen sein! *g Gruß w.
Kaiseram 29.10.2018 | 20:01
Bei W*lfgang kann jeder ruhig mehrmals nachfragen, der hat auf seiner kommunalen Beratungsinsel eh Langeweile und daher Zeit genug, jeden Antrag bis ins kleinste Detail zu erläutern. Wie weltfremd muss man eigentlich sein lieber W*lfgang um so einen Unsinn zu schreiben?
W*lfgangam 29.10.2018 | 22:11
Kaiser schrieb

Bei W*lfgang kann jeder ruhig mehrmals nachfragen, der hat auf seiner kommunalen Beratungsinsel eh Langeweile und daher Zeit genug, jeden Antrag bis ins kleinste Detail zu erläutern. Wie weltfremd muss man eigentlich sein lieber W*lfgang um so einen Unsinn zu schreiben?

Lieber Kaiser, ...hmm, das fragen Sie mich das? ...Sich doch bitte mal zunächst selbst, wie weltfremd Sie ihren schreibenden Unsinn verstehen? - oder, habe ich gar Ihre Frage dazu falsch gedeutet, dass Sie keine Bewertung Ihres (unsinnigen) Beitrags haben wollten? Fragen Sie demnächst präziser nach - ich bin kein Sozio-/Psychologe, um auf Ihre/diese Frage eine Antwort geben zu können – da sind Sie hier im 'falschen Forum' ;-) Gruß w.
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