Hallo Peer,
Ihre Anfrage ist relativ komplex und kann daher hier möglicherweise nicht rechtlich abschließend beantwortet werden.
Grundsätzlich kann das Beantragen der deutschen Rente zum Zwecke eines Wegfalles des Vermeidens der S1-Versicherung aus Großbritannien nicht einfach vermieden werden.
Die Berechtigung zur S1-Formular- Versorgung setzt voraus, dass Ihre Frau ausschließlich oder überwiegend Rente aus Großbritannien bezieht und keine Rentenversicherungspflicht mehr in Deutschland besteht. Besteht aber ein Anspruch auf eine deutsche Rente ( zum Beispiel durch frühere Beitragszeiten vor 2006 oder durch Zusammenrechnung deutscher und britischer Versicherungszeiten, die eben auch zu einem Rentenanspruch in Deutschland führen können ) und erkennt das System den Anspruch automatisch an, führt ein Nichtbeantragen der deutschen Rente zwar nicht sofort und automatisch zum Verlust des Krankenversicherungsschutzes aus Großbritannien, sondern löst gegebenenfalls eine doppelte Prüfung aus.
Bei dualer Staatsbürgerschaft und Beiträgen in beiden Ländern wird die Rente anteilig verteilt. Deutschland würde dann jedenfalls grundsätzlich die Krankenversicherungspflicht übernehmen.
Um dies zu vermeiden könnte Ihre Frau zwar grundsätzlich auf Ihre deutsche Rente verzichten.
Dieser Verzicht müsste schriftlich und formlos gegenüber der Deutschen Rentenversicherung unter Angabe der deutschen Sozialversicherungsnummer erklärt werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Verzicht unwiderruflich ist.
Ein Zugriff wäre also nie mehr möglich. Die verzichtete Summe profitiert dann zum Beispiel auch nicht von Rentenanpassungen. Auch bei einem Verzicht könnte die Deutsche Rentenversicherung den Betrag bei Steuerprüfungen mit einbeziehen, was die Rente aus Großbritannien dann gegebenenfalls höher besteuern könnte.
Es könnte auch sein, dass bei einem Familiennachlass Hinterbliebene unter Umständen Anteile aus der deutschen Rente verlieren.
Wir raten Ihnen daher, dass Ihre Frau zunächst bei der Deutschen Rentenversicherung Auskünfte über eventuell bestehende Rentenansprüche einholen sollte. Zusätzlich ist es aus unserer Sicht empfehlenswert, dass Sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen persönlichen Beratungstermin vereinbart, um Ihre individuelle Situation zu klären.
Sowohl die Terminvereinbarung als auch der Beratungstermin selber können telefonisch-also auch aus dem Ausland-vereinbart werden.
Die Hotline der Deutschen Rentenversicherung können Sie in der Zeit von Montags bis Donnerstags von 08.00.Uhr bis 19.00.Uhr und Freitags von 08.00.Uhr bis 15.30.Uhr unter +49 800 1000 4800 erreichen. Hierbei fallen allerdings, wenn der Anruf aus dem Ausland erfolgt, Gebühren an.
Regionale Ansprechpartner in Deutschland für Versicherte mit Zeiten in Großbritannien sind die Deutsche Rentenversicherung Nord, die Deutsche Rentenversicherung Bund oder Knappschaft-Bahn-See.
Diese können Sie auch online über die Website der Deutschen Rentenversicherung www.deutsche-rentenvrsicherung.de erreichen.
Des weiteren können Sie Auskünfte über die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung ( DVKA) einholen.
S1-KV-Koordination UK-DE, Tel.: 030-20179195 oder www.dvka.de
Sie können sich auch an internationale Krankenkassenstellen wenden, die es bei den großen gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland, wie zum Beispiel allgemeinen Ortskrankenkassen ( AOK en ) oder Techniker Krankenkasse ( TK ), gibt.
Von britischer Seite wäre das Departement for Work and Pensions ( DWP/NHS) : UK-Pensions-Service ( +44191 218 7777 )
oder gov.uk/state-pension ein möglicher Ansprechpartner.
Mit diesen Hinweisen hoffen wir, Ihnen hier erst einmal weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung