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Experten-Antwort

Rente nicht beantragen - Krankenversicherung Auslandsrueckzug

von Peer17.02.2026 | 21:40
370 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag. Ich stelle diese Frage in Anlehnung an einen Post einer Dame, die hier eine aehnliche Frage bezueglich der Schweiz gestellt hat. (Dez. 2024) UMSTAENDE: Meine Frau (49) und ich (51) sind 2006 von Deutschland nach England gezogen, wo wir seitdem arbeiten und in das Sozialsystem einzahlen. Wir sind dort gluecklich und wollen dort bleiben. Wir Sind deutsche und britische Staatsbuerger. Leider sieht es jetzt so aus, dass ich das Rentenalter sehr wahrscheinlich nicht erreichen werde. Deshalb wollen wir darueber nachdenken, ob meine Frau nach dem Erreichen des Rentenalters mit Ihrer Familie in Deutschland alt werden kann. Sie wird eine 'State Pension' aus GB erhalten und ist damit dazu berechtigt, ab dem Rentenalter/Bezugsanfang im europaeischen Ausland zu leben (also hier in D) und dort mit einem sogenannten S1 Formular ueber die NHS UK (Krankenversicherung in Grossbritannien) in Deutschland krankenversichert zu sein. Allerdings nur, wenn man keine Rente im Zielland (D) erhaelt. Die Wortwahl ist ausdruecklich 'receive' (erhalten) und nicht nicht 'eligible for' (berechtigt). Wir sind relativ kurz nach ihrem Studium nach England gezogen und sie ist sich nicht sicher, ob sie danach jemals in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Es besteht allerdings die Moeglichkeit, dass sie eventuell einen sehr kleinen Rentenanspruch in D hat. Ich weiss, dass das ein wenig schwammig anhoert ... das kann ich im Moment leider nicht aendern. FRAGE: Kann Sie im Falle eines Falles einfach keinen Rentenantrag in Deutschland stellen und dann keine Rente 'erhalten'? Ich habe heute mit der NHS Overseas Abteilung telefoniert und die Auskunft erhalten, dass das schon erfolgreich gemacht worden ist. Ich konnte allerdings nicht erfahren, ob das mit deutschen Rueckzueglern war. Eine der nicht-Experten-Antworten an die Dame, die ich oben erwaehnt habe, war sinngemaess: 'Haette sie damals keinen Rentenantrag gestellt, dann waere es einfach gewesen'. Sie hatte bereits seit 10 jahren Renten bezogen. Aus krankenversicherungstechnischen Gruenden (gesetzlich/privat) sollten wir das vor dem 55. Geburtstag klaeren.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Peer,

 

Ihre Anfrage ist relativ komplex und kann daher hier möglicherweise nicht rechtlich abschließend beantwortet werden.

 

Grundsätzlich kann das Beantragen der deutschen Rente zum Zwecke eines Wegfalles des Vermeidens der S1-Versicherung aus Großbritannien nicht einfach vermieden werden.

 

Die Berechtigung zur S1-Formular- Versorgung setzt voraus, dass Ihre Frau ausschließlich oder überwiegend Rente aus Großbritannien bezieht und keine Rentenversicherungspflicht mehr in Deutschland besteht. Besteht aber ein Anspruch auf eine deutsche Rente ( zum Beispiel durch frühere Beitragszeiten vor 2006 oder durch Zusammenrechnung deutscher und britischer Versicherungszeiten, die eben auch zu einem Rentenanspruch in Deutschland führen können ) und erkennt das System den Anspruch automatisch an, führt ein Nichtbeantragen der deutschen Rente zwar nicht sofort und automatisch zum Verlust des Krankenversicherungsschutzes aus Großbritannien, sondern löst gegebenenfalls eine doppelte Prüfung aus. 

 

Bei dualer Staatsbürgerschaft und Beiträgen in beiden Ländern wird die Rente anteilig verteilt. Deutschland würde dann jedenfalls grundsätzlich  die Krankenversicherungspflicht übernehmen.

 

Um dies zu vermeiden könnte Ihre Frau zwar grundsätzlich auf Ihre deutsche Rente verzichten.

 

Dieser Verzicht müsste schriftlich und formlos gegenüber der Deutschen Rentenversicherung unter Angabe der deutschen Sozialversicherungsnummer erklärt werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Verzicht unwiderruflich ist.

Ein Zugriff wäre also nie mehr möglich. Die verzichtete Summe profitiert dann zum Beispiel auch nicht von Rentenanpassungen. Auch bei einem Verzicht könnte die Deutsche Rentenversicherung den Betrag bei Steuerprüfungen mit einbeziehen, was die Rente aus Großbritannien dann gegebenenfalls höher besteuern könnte. 

 

Es könnte auch sein, dass bei einem Familiennachlass Hinterbliebene unter Umständen Anteile aus der deutschen Rente verlieren.

 

Wir raten Ihnen daher, dass Ihre Frau zunächst bei der Deutschen Rentenversicherung Auskünfte über eventuell bestehende Rentenansprüche einholen sollte. Zusätzlich ist es aus unserer Sicht empfehlenswert, dass Sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen persönlichen Beratungstermin vereinbart, um Ihre individuelle Situation zu klären.

 

Sowohl die Terminvereinbarung als auch der Beratungstermin selber können telefonisch-also auch aus dem Ausland-vereinbart werden.

 

Die Hotline der Deutschen Rentenversicherung können Sie in der Zeit von Montags bis Donnerstags von 08.00.Uhr bis 19.00.Uhr und Freitags von 08.00.Uhr bis 15.30.Uhr unter +49 800 1000 4800 erreichen. Hierbei fallen allerdings, wenn der Anruf aus dem Ausland erfolgt, Gebühren an.

 

Regionale Ansprechpartner in Deutschland für Versicherte mit Zeiten in Großbritannien sind die Deutsche Rentenversicherung Nord, die Deutsche Rentenversicherung Bund oder Knappschaft-Bahn-See.

 

Diese können Sie auch online über die Website der Deutschen Rentenversicherung www.deutsche-rentenvrsicherung.de erreichen.

 

Des weiteren können Sie Auskünfte über die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung ( DVKA) einholen.

 

S1-KV-Koordination UK-DE, Tel.: 030-20179195 oder www.dvka.de

 

Sie können sich auch an  internationale Krankenkassenstellen wenden, die es bei den großen gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland, wie zum Beispiel  allgemeinen Ortskrankenkassen ( AOK en ) oder Techniker Krankenkasse ( TK ), gibt.

 

Von britischer Seite wäre das Departement for Work and Pensions ( DWP/NHS) : UK-Pensions-Service ( +44191 218 7777 )

oder gov.uk/state-pension ein möglicher Ansprechpartner.

 

Mit diesen Hinweisen hoffen wir, Ihnen hier erst einmal weitergeholfen zu haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

 

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

Königam 17.02.2026 | 22:27
Ob überhaupt in Deutschland ein Rentenanspruch besteht, können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung erfragen. Dazu müssen mindestens 5 Jahre Beitragszeiten in Deutschland vorliegen. Selbst wenn dieser Tatbestand erfüllt wäre, besteht nur dann eine Pflicht zur Antragstellung, wenn dadurch andere Sozialträger in Deutschland belastet würden.
Schadeam 18.02.2026 | 10:27
In Europa ist es heute grundsätzlich möglich den Antrag nur auf einen Staat zu begrenzen; es wäre also möglich zu sagen: "ich will meine britische Rente zum xx.xx.20xx, will aber ausdrücklich keine Rente aus D beantragen. Wer keine deutsche Rente beantragt, bekommt dann auch keine deutsche Rentenzahlung.
Peeram 18.02.2026 | 11:55
Zitat von König anzeigenausblenden
Guten Tag Eure Majestaet, vielen Dank fuer den Hinweis mit den 5 Jahren und der DRV. Wir haben beide keine 5 Jahre und damit hat das Wohlgefallen gewonnen. Zumindest im heutigen Rechtsumfeld. Vielen Dank auch fuer alle anderen Antworten.
DaViam 18.02.2026 | 12:07
Hallo, grundsätzlich sollte Ihre Frau über den britischen RV-Träger eine Kontenklärung beantragen und die Angabe machen, dass es für einen bestimmten Zeitraum auch Beitragszahlungen in Deutschland gegeben hat. Ein Anspruch auf eine deutsche Rente liegt evtl. schon vor, wenn nur ein Jahr Beiträge in Deutschland gezahlt wurden. Voraussetzung für eine deutsche Rente ist, dass 60 Monate Beiträge in Großbritannien und Deutschland zusammen vorhanden sind. Wenn das so wäre und Ihre Frau nach Deutschland kommen würde und eine deutsche Rente bekäme, wäre sie auch in Deutschland krankenversichert. Sie wäre dann bei einer deutschen Krankenkasse und müsste abhängig von den Renten (britische +deutsche Altersrente +Witwenrente) Beiträge zur deutschen Krankenkasse zahlen. Die britische Krankenkasse würde dann gar keine Rolle mehr spielen.
Peeram 18.02.2026 | 12:34
Das ist richtig. Da ich aber die Zeiten in meiner UK Rente drin habe ist das hier wohl nicht relevant. Zitat vom Telefonat: '2x kann man die Jahre nicht anrechnen'. Es hat ein wenig gedauert, bis unser ungewoehnlicher Fall klar war. Mann muss fairerweise sagen, dass die Mitarbeiter von der DRV im Bezug auf die anrechenbaren Jahre darauf erpicht sind 'alles moeglich zu machen, was geht', was zu 99.9% auch der Ansatz ist, der dem Antragsteller hilft. Also Hut ab.
Peeram 18.02.2026 | 13:39
Zitat von Experte/in anzeigenausblenden
Experte/in schrieb

Hallo Peer,

 

Ihre Anfrage ist relativ komplex und kann daher hier möglicherweise nicht rechtlich abschließend beantwortet werden.

 

Grundsätzlich kann das Beantragen der deutschen Rente zum Zwecke eines Wegfalles des Vermeidens der S1-Versicherung aus Großbritannien nicht einfach vermieden werden.

 

Die Berechtigung zur S1-Formular- Versorgung setzt voraus, dass Ihre Frau ausschließlich oder überwiegend Rente aus Großbritannien bezieht und keine Rentenversicherungspflicht mehr in Deutschland besteht. Besteht aber ein Anspruch auf eine deutsche Rente ( zum Beispiel durch frühere Beitragszeiten vor 2006 oder durch Zusammenrechnung deutscher und britischer Versicherungszeiten, die eben auch zu einem Rentenanspruch in Deutschland führen können ) und erkennt das System den Anspruch automatisch an, führt ein Nichtbeantragen der deutschen Rente zwar nicht sofort und automatisch zum Verlust des Krankenversicherungsschutzes aus Großbritannien, sondern löst gegebenenfalls eine doppelte Prüfung aus. 

 

Bei dualer Staatsbürgerschaft und Beiträgen in beiden Ländern wird die Rente anteilig verteilt. Deutschland würde dann jedenfalls grundsätzlich  die Krankenversicherungspflicht übernehmen.

 

Um dies zu vermeiden könnte Ihre Frau zwar grundsätzlich auf Ihre deutsche Rente verzichten.

 

Dieser Verzicht müsste schriftlich und formlos gegenüber der Deutschen Rentenversicherung unter Angabe der deutschen Sozialversicherungsnummer erklärt werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Verzicht unwiderruflich ist.

Ein Zugriff wäre also nie mehr möglich. Die verzichtete Summe profitiert dann zum Beispiel auch nicht von Rentenanpassungen. Auch bei einem Verzicht könnte die Deutsche Rentenversicherung den Betrag bei Steuerprüfungen mit einbeziehen, was die Rente aus Großbritannien dann gegebenenfalls höher besteuern könnte. 

 

Es könnte auch sein, dass bei einem Familiennachlass Hinterbliebene unter Umständen Anteile aus der deutschen Rente verlieren.

 

Wir raten Ihnen daher, dass Ihre Frau zunächst bei der Deutschen Rentenversicherung Auskünfte über eventuell bestehende Rentenansprüche einholen sollte. Zusätzlich ist es aus unserer Sicht empfehlenswert, dass Sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen persönlichen Beratungstermin vereinbart, um Ihre individuelle Situation zu klären.

 

Sowohl die Terminvereinbarung als auch der Beratungstermin selber können telefonisch-also auch aus dem Ausland-vereinbart werden.

 

Die Hotline der Deutschen Rentenversicherung können Sie in der Zeit von Montags bis Donnerstags von 08.00.Uhr bis 19.00.Uhr und Freitags von 08.00.Uhr bis 15.30.Uhr unter +49 800 1000 4800 erreichen. Hierbei fallen allerdings, wenn der Anruf aus dem Ausland erfolgt, Gebühren an.

 

Regionale Ansprechpartner in Deutschland für Versicherte mit Zeiten in Großbritannien sind die Deutsche Rentenversicherung Nord, die Deutsche Rentenversicherung Bund oder Knappschaft-Bahn-See.

 

Diese können Sie auch online über die Website der Deutschen Rentenversicherung www.deutsche-rentenvrsicherung.de erreichen.

 

Des weiteren können Sie Auskünfte über die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung ( DVKA) einholen.

 

S1-KV-Koordination UK-DE, Tel.: 030-20179195 oder www.dvka.de

 

Sie können sich auch an  internationale Krankenkassenstellen wenden, die es bei den großen gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland, wie zum Beispiel  allgemeinen Ortskrankenkassen ( AOK en ) oder Techniker Krankenkasse ( TK ), gibt.

 

Von britischer Seite wäre das Departement for Work and Pensions ( DWP/NHS) : UK-Pensions-Service ( +44191 218 7777 )

oder gov.uk/state-pension ein möglicher Ansprechpartner.

 

Mit diesen Hinweisen hoffen wir, Ihnen hier erst einmal weitergeholfen zu haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

 

Seehr geehrtes Expertenteam, vielen Dank fuer die ausfuehrliche Antwort. Telefonisch habeich jetzt / hatte ich die obigen Telefonate schon gemacht um einen Ueberblick zu erhalten. Dass heisst als naechstes dass meine Frau mit konkreten Daten und Zahlen mit der DRV Beratung anfaengt, und dann wahrscheinlich mit der KK weiter machen muss. Aus Sicht der NHS ist der Sachverhalt in beiden Faellen klar (Rente/keine Rente aus D). Lt. Telefonat und folgender Website: https://www.nhs.uk/using-the-nhs/healthcare-abroad/moving-abroad… HINTERGRUND: Der Anlass fuer die Nachforschung war auch die 'Angst', dass dann eine fuer uns unbezahlbare private KV abzuschliessen waere. Diese Angst hat uns mitlerweile ein Mitarbeiter meines Versorgungswerkes genommen - zumindest nach heutigem Recht. Er war vorher bei der TKK und er hat es so erklaert, dass sie auch bei einer kleinen DRV Rentenzahlung trotz Ihrem Alter (dann 67) sehr wahrscheinlich pflichtversichert sein wird und im Schlimmsten Fall freiwillig versichert (nicht PKV) ... das kostet beides Geld, aber das ist ja OK, also bezahlbar. Oder die KV wird von der NHS gezahlt, was am guenstigsten waere. Sollte das der Fall sein, dann koennen wir uns bei den Brexit waehlenden UK Rentnern in Spanien (nicht Gibraltar) bedanken, die irgendwann gemerkt haben, dass da Konsequenzen mit dazugehoeren. Die haben dann noch rechzeitig das Schreien angefangen. Und es wird fleissig weitergeschrien ... weil man das gerade so macht in unserer Welt.
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