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Experten-Antwort

Rente ohne Abschlag bei BU

von hausherbert11.08.2011 | 09:31
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6 Antworten

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Hallo, ich bin 1949 geboren und beziehe eine teilweise EMR wegen Berufsunfähigkeit. Nun habe ich gehört, das es eine Vertrauensschutzreglung gibt, wonach ich mit 63 ohne Abschläge in Altersrente gehen könnte. Ich habe über 40 Jahre eingezahlt. Trifft das zu? Viele Grüße und vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo hausherbert,

in Ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben die Hälfte der Entgeltpunkte einen geminderten Zugangsfaktor. Das heißt, die Hälfte der Entgeltpunkte ist mit einem Abschlag belastet. Beziehen Sie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres, bleibt der Abschlag auch in der Altersrente erhalten. Die andere Hälfte der Entgeltpunkte ist ACabschlagsfrei.

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5 Antworten

oder soam 11.08.2011 | 11:10
Wenn bei Ihnen bislang keine Schwerbehinderung (GdB größer/gleich 50) festgestellt wurde, so könnte seit dem 60.Lj. ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch aufgrund evtl. Berufsunfähig (BU) nach Altrecht bis 31.12.2000 bestehen - teilw.EM wegen BU ist zwar ein Indiz, aber von der Definition nicht deckungsgleich!!! Sollte die BU bereits am 16.11.2000 vorgelegen haben, so hätten Sie (mit erfüllter Wartezeit von 35 Jahren) bereits seit 60 einen Anspruch auf ungekürzte Altersrente - trotz vorherigem Rentenbezug mit Kürzung. Diese Kürzung verfestigt sich jedoch, wenn nicht vorzeitig die Altersrente beantragt wird (ab 63 ist die Verfestigung des Abschlags vollends passiert!) - ABER NUR BEI o.g. VERTRAUENSCHUTZ!!! Mit einer BU nach aktuellem EM-Recht können Sie die AR ab 63 ohne zusätzliche Kürzung jedoch nur in Anspruch nehmen, wenn ein Grad der Behinderung von mind. 50 vorliegt!
hausherbertam 11.08.2011 | 11:24
Hallo, ich habe keine Schwerbehinderung und die teilw. EMR wegen Berufsunfähigkeit beziehe ich ab 11.2010. Sie ist nicht befristet sondern läuft bis zum Eintritt der Altersrente mit 65. Das wäre 11.2014. Trifft hier die Vertrauensschutzreglung zu. Nach Auskunft vom VDK könnte ich mit 63 ohne Abschläge in Rente gehen, habe dafür aber noch keine Bestätigung gefunden.
oder soam 11.08.2011 | 17:19
Der Vertrauensschutz gilt nur für BU am 16.11.2000 - muss aber damals nicht schon amtlich festgestellt gewesen sein! (allerdings wird die rückwirkende Prüfung durch di zeitliche Distanz immer schwieriger!) Ob Ihre BU nach aktuellem Recht zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen ausreicht wird Ihnen Ihr zuständiger Rententräger auf kurze schriftliche Anfrage sicher mitteilen! Wovon bestreiten Sie die andere Hälfte Ihres Lebensunterhaltes? Unter Umständen ist die AR auch jetzt schon günstiger, auch wenn der Rest der EP evtl. einem kleinen Abschlag unterliegt?! Und wenn der vdk behauptet, dass die AR ab 63 vollständig ohne Abschlag bezogen werden kann, dann wird der/die Mitarbeiter/in Ihnen sicher die entsprechende Fundstelle im Gesetz bzw. den Ausführungsbestimmungen dazu benennen können - schließlich zahlen Sie dort einen Mitgliedsbeitrag!
hausherbertam 11.08.2011 | 17:33
In Altersrente kann ich noch nicht gehen, auch nicht mit Abschlägen. Ich bin berufsunfähig, auf dem freien Arbeitsmarkt aber noch voll einsetzbar und habe, da ausgesteuert, einen Antrag auf ALG 1 gestellt. Mit 62 einen neuen Job finden ist wohl utopisch, mit meinen gesundheitlichen Einschränkungen.
oder soam 11.08.2011 | 20:34
wer behauptet denn so etwas - sehen Sie mal hier: § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. ... WICHTIG (3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente BERUFSUNFÄHIG oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind. (4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie 1.das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2.bei Beginn der Altersrente a)als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt ODER b)berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und 3.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Hier ist Abs. 3 die entscheidende Hürde, die Sie bitte bei Ihrem zust. Rententräger abklären!!!
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