Hallo, Paula,
wenn Sie die Wartezeit von 45 Jahren schon vor Beginn des 2-Jahres-Zeitraums vor Rentenbeginn erreicht haben, ist es egal, ob Sie in dem 2-Jahres-Zeitraum noch arbeitslos wären. Sie haben die Wartezeit dann schon erfüllt. Einen Minijob mit RV-Pflicht neben dem Arbeitslosengeldbezug wäre dann nicht notwendig. Bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe gilt die Regelung nicht – ein 2-Jahres-Zeitraum ist nicht zu beachten, die Zeit des Arbeitslosengeldbezuges 1 würde mitgezählt werden. Klären Sie aber bitte unbedingt Ihre Situation rein rechnerisch ab, damit definitiv geklärt ist, ob und wann die Wartezeit 45 Jahre erfüllt sein wird. Sie haben die Möglichkeit in einer telefonischen oder persönlichen Beratung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe den Sachverhalt abschließend zu klären.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html
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