Auf die Wartezeit für besonders langjährig Versicherte werden u.a. Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und Zeiten aufgrund der Pflege angerechnet. Entscheidend ist damit, dass Pflichtbeiträge aufgrund dieser Beschäftigung oder der Pflege entrichtet werden. Nicht entscheidend ist damit die Höhe des erzielten Entgelts, sondern das Vorliegen von Versicherungspflicht. D. h. damit erreichen Sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt die 45 Versicherungsjahre. Wenn Sie jedoch ein geringeres Entgelt erzielen, erzielen Sie auch einen geringeren Rentenanspruch. Sollten Sie die versicherungspflichtige Beschäftigung zwischenzeitlich für ein Jahr nicht ausüben, erfüllen Sie die 45- jährige Wartezeit ein Jahr später und damit verschiebt sich der Rentenbeginn um ein Jahr.