Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Rente rückwirkend verrechnet mit fiktivem höheren Alg II.

von Henrie Joh.16.06.2011 | 21:00
6981 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Bei diesem Problem konnten mir weder das Jobcenter noch die Rentenberatung hier im Ort helfen. Vielleicht gibt es bei Lesern dieses Forums dazu Erfahrungen. Ich wäre dankbar für Erklärungen der Sachlage und Ratschläge. Es wurden wegen krankeitsbedingter reduzierter Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei Jahren zum Lohn aufstockende Leistungen von monatlich 135,- Euro nach SGB II (Alg II) bezogen. Rückwirkend für einen Zeitraum von zwei Jahren ist dann eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt worden. Selbstverständlich muss die rückwirkend gezahlte Rente mit den während dieser Zeit gezahlten SGB II Leistungen (plus vom Jobcenter gezahlter Krankenversicherungsbeitrag und Rentenversicherungsbeitrag) verrechnet werden. Das Jobcenter erhält all seine geleisteten Zahlungen für zwei Jahre zurück. Doch es wurde nicht die tatsächlich gezahlte Summe von monatlich 135,- Euro abgezogen, sondern der volle Eckregelsatz von 359,- Euro (bzw. ab Januar 2011 364,- Euro) plus Kosten der Krankenversicherung und Rentenversicherung. Letztlich ist nun die rückwirkend gezahlte Rente um monatlich ca 225,- Euro, geringer, als wenn die tatsächlich vom Jobcenter gezahlte Leistung berechnet worden wäre. Für die zwei Jahre handelt es sich um immerhin um eine Differenz von 5400,- Euro. Die nun natürlich erfolgten zusätzlichen Abzüge für die Krankenversicherung der Rentner wurden bei der Rechnung nicht übersehen. Gibt es wirklich eine gesetzliche Regelung, wie vom Jobcenter behauptet, dass eine fiktive Höchstsumme des gesamten SGB II Eckregelsatzes für die rückwirkende Verrechnung mit der Rente angesetzt wird, statt der tatsächlich vom Jobcenter geleisteten Zahlungen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Henrie,

ich kann meinem Vorredner nur zustimmen. Gesetzliche Grundlage müsste § 34a SGB 2 sein.

Um sicherzugehen, kann auch ich Ihnen nur empfehlen, sich bei der DRV nach der genauen Zusammensetzung des Erstattungsanspruches zu erkundigen. Ansonsten würde ich es nochmals beim Jobcenter versuchen, dort sollte schließlich bekannt sein, wie sich der Erstattungsanspruch berechnet.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

--//--am 17.06.2011 | 10:22
Hallo Henrie, das Jobcenter kann nur Erstattungsanspruch auf die Rente in Höhe derer Leistungen (135,- EUR) geltend machen. ES SEI DENN: Sie leben in einer sog. Bedarfsgemeinschaft und z.B. Ihre Ehefrau/unverheiratete Kinder unter 25 Jahren/eine mit Ihnen in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person haben ebenfalls Leistungen vom Jobcenter erhalten. In diesem Fall können für diese Person(en) zusätzlich die Aufwendungen zurückgefordert werden. Es ist quasi keine Personenidentität erforderlich. Setzen Sie sich bitte nochmals direkt mit der Sachbearbeitung der DRV in Verbindung und lassen sich den individuellen Erstattungsanspruch erklären. Die Erstattung der KV- und Pflegebeiträge erfolgt übrigens NICHT aus der einbehaltenen Rentenzahlung, sondern werden mit dem Jobcenter insofern abgerechnet, als die einbehaltenen KV und PF-Beiträge (!) an das Jobcenter überwiesen werden. Davon bekommen Sie direkt gar nichts mit. MfG
Henrie Joh.am 17.06.2011 | 19:12
Danke für die Hilfe! Da bin ich erst einmal beruhigt. Ich bin alleinstehend, die Bedarfsgemeinschaft SGB II bestand nur aus mir. Ich habe auch nie ein Darlehen beim Jobcenter beantragt. Steuern werden nicht auf die Rente fällig. Ich habe inzwischen herausgefunden, dass vom Jobcenter in den vergangenen zwei Jahren gar keine Beiträge zur Rentenversicherung oder zur Krankenversicherung übernommen wurden. Das ging alles mit den normalen Sozialabgaben schon von meinem Lohn ab. Die Agentur für Arbeit hat also nur die Aufstockung von 135,- Euro finanziert. Mehr dürften sie von der rückwirkend gezahlten Rente also nicht einfordern. Der Rentenversicherung wurde aber eine monatlich gezahlte Summe aus vollem Regelsatz und zusätzlich gut hundert Euro gemeldet. Der Fehler lag also beim Jobcenter, nicht bei der DRV. Ich habe die alten Lohnabrechnungen mit den Sozialabgaben und die Leistungsbewilligungen des Jobcenters an die DRV geschickt. Hoffentlich klärt sich bald alles auf.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026