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Experten-Antwort

Rente-Schwerbehinderung-Abstufung

von Rente201009.09.2010 | 06:11
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7 Antworten

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Fall: Jahrgang 1949 – Rente wegen Arbeitslosigkeit / Vertrauensschutz nebst Schwerbehinderung. Daher wäre Rentenbezug mit Abschlägen sofort möglich. Frage: sollte das Versorgungsamt, in sagen wir ca. 1 – 2 Jahren eine Herabstufung vornehmen, die sodann verbunden mit unter GdB 50 – wie würde das mit den Rentenabschlägen gehandelt, die ja aufgrund meiner Schwer. Beh. moderater ausgefallen wären. Im Klartext, bleibt die einmal getroffene Entscheidung betr. der Abzüge bestehen, oder würde auch die DRV die sodann Rente kürzen, wenn die Schwerbehinderung vor dem 65 Lebensjahr wegfallen würde.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Schwerbehinderung muss nur bei Beginn der Altersrente wegen Schwerbehinderung vorliegen.

Ob Sie weiterhin schwerbehindert sind, wird von der Rentenversicherung nicht geprüft. Sie behalten die Altersrente wegen Schwerbehinderung Ihr Leben lang.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Nein, da liegt ein Missverständnis vor. Wenn Sie eine Rente wegen Arbeitslosigkeit beziehen, enthält diese - lebenslang - den Abschlag für die Rente wegen Arbeitslosigkeit. Es spielt dann keine Rolle, ob Sie schwerbehindert sind oder nicht. Beziehen Sie eine Rente wegen Schwerbehinderung, enthält diese den Abschlag für die Rente wegen Schwerbehinderung. Eine "Mischung" aus den Voraussetzungen verschiedener Altersrenten ist nicht möglich. Ebenso können Sie nicht beliebig die Altersrente wechseln.

Meine Antwort gestern bezog sich auf die Frage, ob die Altersrente wegen Schwerbehinderung wegfällt, wenn Sie nicht mehr schwerbehindert sind.

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5 Antworten

Klemensam 09.09.2010 | 07:57
Die Schwerbehinderung muss lediglich zu Rentenbeginn vorliegen. Was hinterher passiert ist uninteressant. Eine nachträgliche Kürzung der Altersrente ist also nicht möglich und die einmal getroffenen Entscheidung bleibt für immer bestehen.
W*lfgangam 09.09.2010 | 08:42
Hallo Rente2010, > sollte das Versorgungsamt, in sagen wir ca. 1 – 2 Jahren eine Herabstufung vornehmen, ...dann legen Sie zunächst Widerspruch dagegen ein, natürlich erst gegen Ende der Widerspruchsfrist, ohne Begründung. Die folgt später und verschafft Ihnen weitere Luft. Im Rahmen der Schutzfrist besteht der GdB weiter, der Ausweis wird entsprechend verlängert. Reicht die Schutzfrist/der GdB nicht bis zum Renteneintritt, folgt nach dem (ablehnenden) Widerspruchsbescheid die Klage - und so kommen sie bequem mit dem GdB bis zur Rente hin. Gruß w.
Rente2010am 09.09.2010 | 14:30
ich werde sodann keine Rente wegen - Schwerbehinderung - bekommen, sondern nur weniger % Abzug aus meiner Rente wegen Arbeitslosigkeit. Wie ich den oder die Experten verstanden habe - gehen diese von einer Rente wegen vorliegender Schwerbehinderung aus.
Rente2010am 10.09.2010 | 10:51
Gehe ich jetzt wegen Arbeitslosigkeit in Rente - Abschlag 18% ohne Schwerbehinderung. Mit Schwerbehinderung ist dieser Abschlag niedriger - ist das korrekt und wenn ja - das war meine eigentliche Frage, bleibt dieser wegen der Schwerbehinderung geminderte Abschlag dennoch erhalten, wenn eine Herabstufung des GdB vor dem 65 Lebensjahr erfolgt - der sodann keine Schwerbehinderung mehr ausweist.
Batrixam 10.09.2010 | 12:45
...nochmal alles zusammenfassend: Wenn Sie jetzt noch keine Rente beziehen und zum (irgendwann einsetzenden) Rentenbeginn eine Schwerbehinderung von mind. 50% vorliegt, können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit entsprechend geringeren Abschlägen beantragen. Sollte nach dem Rentenbeginn die Schwerbehinderung wieder wegfallen, interessiert das nicht - die Rente wird dennoch in geleicher Höhe weitergezahlt! Sollten Sie jetzt schon Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beziehen (mit den höheren Abschlägen) und jetzt kommt eine Schwerbehinderung hinzu, ändert sich an der Höhe und der Art (Rente wegen Alo) der Rente nichts, denn ein Wechsel von einer Altersrente in die andere ist nicht möglich. Einzige Ausnahme: Wenn Sie jetzt rückwirkend eine Schwerbehinderung zugesprochen bekommen (weil z.B. das Verfahren schon so lange läuft) und damit zum eigentlichen Rentenbeginn rückwirkend Schwerbehinderung vorgelegen hat - dann könnten Sie einen Überprüfungsantrag stellen. Beispiel: - Rente wegen Alo ab 01.02.2010 mit x % Abschlag - Bestätigung Schwerbehinderung am 25.08.2010 mit Gültigkeit rückwirkend zum 01.01.2010 (hier liegt ja rückwirkend zum ursprünglichen Rentenbeginn die Schwerbehinderung vor)
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