Hallo Werner1961,
Wenn Sie nach Rentenbeginn weiter einer Beschäftigung nachgehen, die mehr als geringfügig ist, sind Sie auch nach Beginn Ihrer Altersrente weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Das heißt, die aus der Beschäftigung resultierenden Entgeltpunkte werden zu Ihren bereits bestehenden Entgeltpunkten hinzugerechnet, unabhängig davon, dass Sie mit Abschlägen in Rente gegangen sind. Das bedeutet :
Ihre bisherigen Entgeltpunkte ( z.B . 61,0000 Entgeltpunkte ) bleiben bestehen. Die jetzt durch Ihre nach dem Rentenbeginn abgeleistete Beschäftigung hinzutretenden Entgeltpunkte- hier die 0,4491 Entgeltpunkte- kommen dann zu den bisherigen Entgeltpunkten dazu, das heißt sie werden zu den bis zum Rentenbeginn bestehenden Entgeltpunkten von 61,0000 Entgeltpunkten addiert. Die Summe ( hier dann : 61,4491) wird mit dem aktuellen Rentenwert von 40, 79 Euro multipliziert und dies ergibt dann Ihre aktuelle Bruttorente.
Wichtig ist hierbei, dass die bei Rentenbeginn am 01.12.2024 angefallenen Rentenabschläge in Höhe von 2,4 %, wegen der vorzeitigen Renteninanspruchnahme dauerhaft bestehen bleiben, also auch für die Entgeltpunkte, die Sie durch Ihre Arbeit nach Rentenbeginn hinzugewonnen haben. Dennoch erhöht sich die Rente durch die Beschäftigung und die hierdurch eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge natürlich in Abhängigkeit von Ihrem Bruttoverdienst. Allerdings, der Abzug von 2,4 % für Ihre Rente insgesamt, bleibt bestehen. Denn die Abschläge werden in Abhängigkeit vom Rentenbeginn immer auf die Gesamtrente angewendet, egal, wann die Entgeltpunkte erworben wurden.
Sollten Sie nach der Regelaltersgrenze auch weiterhin beschäftigt bleiben wollen, werden allerdings Rentenversicherungsbeiträge durch Ihren Arbeitgeber nicht mehr automatisch in die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt, da Sie ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sind.
Hier haben Sie aber ein Wahlrecht. Wenn Sie durch Beschäftigung neben Ihrer Altersrente auch nach Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze Ihre Altersrente erhöhen wollen, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber dann schriftlich mitteilen. Der Arbeitgeber wäre dann nach Ihrer Mitteilung weiterhin verpflichtet, Rentenversicherungsbeiträge für Sie in die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen.
Wir empfehlen Ihnen auch, bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger ein persönliches Beratungsgespräch zu vereinbaren, um Ihre individuelle Situation und gegebenenfalls weiter gehende Fragen zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Das Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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