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Experten-Antwort

Rente und Beschäftigung

von Johanna Schäfer20.12.2017 | 13:31
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Ich bin seit Oktober 2017 Altersrentner (wegen der 45 Jahre ohne Abschläge, 1953 geboren). Ab dem 01.05.2018 werde ich vorauss. eine Beschäftigung aufnehmen mit einem monatlichen Verdienst in Höhe von 3000,00 EUR brutto. Ich weiß, dass ich Beiträge zur Rente zahlen muss, obwohl ich Rentner bin. Aber wie sieht es mit den anderen Sozialversicherungen aus? Krankenkasse, Arbeitsamt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Johanna Schäfer,

vor Erreichen der Regelaltersgrenze unterliegen Altersrentner in einer Beschäftigung, die mehr als geringfügig ausgeübt wird, in allen Zweigen der Sozialversicherung weiterhin der Pflichtversicherung. D.h. Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitragsanteile werden fällig. Natürlich nur in Höhe des Arbeitnehmeranteils.

Darüber hinaus erfolgt auch noch der Steuerabzug vom Gehalt. Die Rente ist dann später ggfs. im Rahmen der Steuererklärung durch den Rentner nachzuversteuern.

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7 Antworten

Genervteram 20.12.2017 | 16:10
Dazu kann Ihnen der Arbeitgeber, und die Krankenkasse Auskunft erteilen!
suchenwiam 20.12.2017 | 16:20
Ohne Gewähr, nach dem, was ich so gelesen habe: - KV und PV sind Pflicht, wie üblich - RV auch, erhöht aber auch die Rente - AV ist für Altersrentner nicht mehr Pflicht
W*lfgangam 20.12.2017 | 20:51
Hallo Johanna Schäfer, zum 01.05.2018 haben Sie Ihre Regelaltersgrenze noch nicht erreicht (wohl erst zum 01.03.2020, geboren im Juli1953?), sodass der Hinzuverdienst zu eine Teilrente führen wird. In 2019 sogar zu einer noch stärkeren Kürzung, in 2020 für Jan. + Febr. bereits wieder die volle Rente. Zu dieser Konstellation/Flexirente/Hinzuverdienst haben Sie sich bereits eingehend über die zunächst rentenrechtlichen Auswirkungen auf die laufenden Vollrente beraten lassen?. Bei Teilrente besteht Beitragspflicht zu allen SV-Systemen bis zur Regelaltersrente - und das Finanzamt hält wg. der Rente natürlich auch noch extra die Hand auf :-) Gruß w.
W*lfgangam 20.12.2017 | 21:21
Bei Teilrente besteht Beitragspflicht zu allen SV-Systemen bis zur Regelaltersrente
Auch AV? Ohne dass ein Anspruch entsteht?
...habe ich jetzt mal so gefühlt gesagt, da die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist und schlicht eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Auf die RV-Beiträge wird ja auch nicht verzichtet, nur weil eine Rente schon läuft ... Der ALG-Anspruch als solcher besteht grundsätzlich bis zur Regelaltersrente - auch hier/erneut, wenn eine Altersrente wegen zu hohem Hinzuverdienst einzustellen wäre. Nee, im SGB 3 fange ich jetzt nicht an, die Details nachzulesen ;-) Gruß w.
suchenwiam 20.12.2017 | 22:06
Interessant dazu: "Für beschäftigte Altersrentner zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für die Arbeitslosenversicherung entfällt die Zahlung von Beiträgen durch den Arbeitgeber zwischen dem 1. Januar 2017 und 31. Dezember 2021. Für Altersrentner besteht keine Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn die Regelaltersgrenze erreicht wurde." https://www.tk.de/tk/versicherungsfreiheit/besondere-personengru… D.h. bis Ende 2021 zahlen Rentner vor Regelalter die AV sogar alleine? (hoffentlich wenigstens keine doppelten Beiträge, wie bei KV). Erstaunlich...
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