Hallo Otto,
sobald der Rentenbescheid bestandskräftig ist, kann der Rentenantrag nicht mehr zurückgenommen werden.
Es besteht aber die Möglichkeit nach Bestandskraft des Rentenbescheids auf die Auszahlung der Altersrente nach § 46 SGB I zu verzichten.
Sollte nach Rentenbeginn jedoch wieder eine Beschäftigung aufgenommen werden, kann auch ohne einen Verzicht durch die Anrechnung eines dann erzielten Arbeitsentgelts bei Überschreiten der für Sie maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen (diese werden im Rentenbescheid mitgeteilt) die Rentenzahlung gemindert werden oder der Rentenanspruch ganz wegfallen.
Solange die von Ihnen beantragte Altersrente jedoch bezogen wird bzw. ein Teilanspruch besteht, verbleibt es bei der festgestellten Rentenminderung (Abschlag) für diese Altersrente.
Bei vollständigem Verzicht bzw. Wegfall der Altersrente könnte sich dann jedoch der Zugangsfaktor bei einer zukünftigen Rente (neuer Antrag notwendig) erhöhen, was dann quasi einen geringeren Abschlag zur Folge haben könnte (0,3 % für jeden Monat der nicht vorzeitig in Anspruch genommenen vorzeitigen Altersrente).
Da ein Verzicht bzw. ein Wegfall des Altersrentenanspruchs aufgrund eines Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen auch Auswirkungen auf z.B. Ihre Kranken-/Pflegeversicherung oder auf Leistungen anderer Sozialleistungsträger haben kann, empfehlen wir Ihnen, für den Fall, dass Sie wieder eine Beschäftigung aufnehmen können, sich vorab nochmals persönlich beraten zu lassen.