Wenn Sie Ihre Hinzuverdienstgrenzen einhalten und eine Teilrente gewährt wird, so werden von der Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten, sofern Sie versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner sind. Inwieweit es sich bei der selbständigen Tätigkeit um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt und welche Beiträge auf Grund dessen abgeführt würden müssen sollten Sie vorher bei Ihrer Krankenkasse abklären. Bezüglich Ihrer Frage zur steuerlichen Beurteilung wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.