Hallo KurtS,
ab Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Das den Betrag der Rente übersteigende Krankengeld darf von der Krankenkasse nicht zurückgefordert werden. Geregelt ist dies in § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Der Rentenversicherungsträger wird die anfallende Nachzahlung einbehalten und die Krankenkasse zur Bezifferung des Erstattungsanspruchs auffordern.