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Experten-Antwort

Rente und Sozialhilfe

von Soi06.10.2011 | 22:00
1948 Ansichten
7 Antworten
Hallo! ich habe da eine Frage...Meine Mutter ist mit 60 in Frührente gegangen. Weil Ihre Rente zu klein ist hat sie sich sofort bei Sozialamt gemeldet. Also, fast zwei Monate hat die ganze hin und her gedauert und jetzt bekommt sie eine Antwort in der das Amt Kostenersatzt verlangt nach SGB XII §§ 103,104. Das Amt hat bis jetzt nichts ausgezahlt, meine Mutter hat nicht mal ein Bescheid und § 103 lautet: Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde. Wenn jemand mir weiter helfen könnte...Ich bin für jeden Antwort sehr dankbar. MfG

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 07.10.2011 | 13:33

Hallo Soi,

leider kann ich Ihnen hierzu keine Antwort geben. Wenden Sie sich bitte an den zuständigen Träger der Grundsicherung.

6 Antworten

-/-am 06.10.2011 | 22:43
Auskünfte zur Sozialhilfe dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht erteilt werden.
Soiam 06.10.2011 | 22:49
Sorry, aber ich habe das nicht verstanden. Ich wollte wissen ob einen Anspruch auf Sozialhilfe besteht.
-/-am 06.10.2011 | 22:58
Über Antrge auf Sozialhilfe enstcheidet der örtlich und sachlich zuständige Träger. Bei kreisangehörigen Gemeinden in der Regel das Landratsamt, bei Stadtkreisen die Stadt. Damit ist es dem zutsändigen Rentenversicherungsträger vom Gesetzgeber untersagt, Auskünfte zum Sozialhilferecht zu erteilen.
-_-am 06.10.2011 | 23:26
Soi schrieb

Sorry, aber ich habe das nicht verstanden. Ich wollte wissen ob einen Anspruch auf Sozialhilfe besteht.

Leider werden Fragen zur Sozialhilfe vom Themengebiet dieses Forums nicht umfasst. Inwieweit Ihre Frage im Zusammenhang mit der von Ihrer Mutter bezogenen Rente stehen könnte, war leider für mich nicht erkennbar. Eventuell müssten Sie sich noch einmal genauer äußern. Bitte beachten Sie aber: Im Expertenforum können Sie Fragen zu allen Bereichen der Altersvorsorge - gesetzliche Rente, betriebliche und private Altersvorsorge - sowie zur Rehabilitation stellen.
???am 07.10.2011 | 07:22
Was stand denn noch in dem Schreiben? An wen war es gerichtet? Bei dem zitierten Text könnte es sich um eine Art Vorbehalt handeln, mit dem Anspruchsberechtigten auf evtl. Leistungsrückforderungsmöglichkeiten hingewiesen werden.
Alltagsbegleiteram 08.10.2011 | 04:06
Natürlich kann ein Kostenersatz für unrechtmäßig bezogene Leistungen nur gefordert werden, wenn tatsächlich Leistungen bezogen wurden. Wenn Ihre Mutter, wie Sie schreiben, noch nie Leistungen nach SGB XII bezogen hat, muss sie sich darüber also keine Sorgen machen. Der Hinweis auf §103 und § 104 SGB XII klingt so gesehen eher nach einer Vorwarnung. Sie sollten Ihre Mutter zum Amt für Grundsicherung begleiten und den Sachverhalt aufklären. Solche Behördengänge macht man besser mit einem Beistand. Die Gemeinden müssen sparen wo sie können…. Wenn die Rente Ihrer Mutter unterhalb des Grundsicherungsregelsatzes (364,- Euro plus angemessene Kosten der Unterkunft), also bei ca 700,- Euro monatlich liegt, kann prinzipiell ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter SGB XII bestehen. Allerdings dürfen keine weiteren Einkünfte (z.B. aus vermietetem Besitz) vorliegen. Auch der Freibetrag für die im Laufe des Lebens erstandenen Vermögenswerte (Bargeld, aber auch Haus, Auto, Teppiche, Münzsammlung…) ist sehr niedrig angesetzt. Daher muss Besitz zunächst veräußert werden, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Innerhalb von zehn Jahren vor dem Antrag auf Leistungen nach SGB XII dürfen keine größeren Schenkungen (oder Erbverzicht) an Dritte vollzogen worden sein. Es wird dann unterstellt, dass die Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt wurde. Diese Geschenke wären zunächst zurückzufordern. Kinder sind Ihren Eltern allerdings erst ab einem Jahreseinkommen von 100 000,- Euro unterhaltspflichtig. Sollte die die Rente Ihrer Mutter oberhalb des Existenzminimums liegen und daher kein Anspruch auf Leistungen nach SGB XII bestehen, sollte sie einen Antrag auf Wohngeld in Betracht ziehen.
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