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Rente und Steuererklärung 2006

von Astrid18.02.2007 | 13:04
3121 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich habe immer noch nicht ganz verstanden, wie bei den Rentenversicherungsbeiträgen in der Steuererklärung, der steuerfreie Anteil in Ansatz zu bringen ist. Wie werden Betriebsrenten behandelt, auch solche die noch aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen bestehen und jetzt ruhen. Wie sieht es mit Rentenbeiträgen aus sogenannten berufsständischen Vereinigungen aus (BVV), da ein Teil der monatlichen Beiträge aus meinem versteuerten Einkommen bezahlt werden. Muß auch der Arbeitgeberanteil aus diesen Renten später voll versteuert werden ?? 2. Frage Was bedeutet die Öffnungsklausel ??

11 Antworten

Schäuble, Mißfelder, Raffelhüschen, 50-plus-Münte u. andere Freunde der Rente mit 70am 18.02.2007 | 14:13
Vielleicht hilft dieser Artikel etwas weiter: http://www.welt.de/data/2007/01/20/1182857.html Viele Grüße von Amadé
Schiko.am 18.02.2007 | 16:59
Erinnere mich schon einmal eine antwort erteilt zu haben .B ernhard hat sogar als ergänzung in seiner antwort auf die feinheit der 100 % besteuerung für spätere erhöhungen hingewiesen. Nun im einzelnen nochmals drei rentenarten mit den unterschiedlichen besteuerungen: Anstelle der ertragsanteilbesteuerung bis 2004 erfolgte teilweise eine wesentliche anhebung des steuerpflichtigen anteiles . Für bestandsrentner und neurentner des jahres 2005 die 50% besteuerung mit jährlich steigenden sätzen für neurentner des jahres 2006, 2007 usw. Dies gilt für für die gesetzliche rentenversicherung und aus berufs- ständischen versorgungswerken. Unter die sogenannte öffnungsklausel – als steuerlicher vorteil- fallen nur wenige. Die es betrifft, haben in den früheren jahren aus versteuertem einkommen hohe beträge in die ge- setzliche oder an die versorgungswerke einbezahlt, ohne dabei vom hälftigen steuerfreien arbeitgeberan- teil zu provitieren, vor allem waren es selbstständige. Die nennung des steuerfreien anteiles erscheint mir notwendig, da bei eventuell späteren rentenerhöhungen der erhöhungsbeitrag mit 100 % steuerpflichtig wird. Im umkehrschluss zur steuerpflicht, stellt deshalb das finanzamt den steuerfreien teil fest, der dann aber für das ganze rentnerleben gilt. Nach alter tradition auch hier ein rechenbeispiel: Erworbene EP. ( entgeltpunkte) 38 x 26,13 RW. = 992,94 bruttorente . Für den neurentner 2006 somit 52% = €. 516, 33 steuerpflichtig und 48% steuerfrei mit €. 476. 61 lebenslang . Einmal angenommen ( wer,s glaubt) durch renten- erhöhung statt 26,13 der rentenwert 27,13 für einen EP. Dies ergäbe 38 x 27,13 €. 1030,94 brutto- rente. Dann gilt eben nicht 52 % steuerpflichtig ( 1030,94 ./. 476,61 steuerfrei ) ergibt 554,33 steuerpflichtig Die zweite art einer rente, die private rente, bis 2004 mit ertragsanteilbesteuerung, dies gilt auch weiterhin. Aber, sogar günstiger, bei rentenbeginn mit 63 bis 2004 29% jetzt nur mehr 20% einer privaten rente. Betriebsrente, hauptmerkmal, für diese rente ist dem früheren arbeitgeber die steuerkarte- normalerweise klasse I oder III vh., vorzulegen. Grundsätzlich steuer- pflichtig unter berücksichtigung eines versorgungsfrei- betrages. Erspare mir vergleiche, damit dumme user nicht noch dümmer schreiben können. Im jahre 2040 setzt dann die 100 % versteuerung für die gesetzliche rente ein, wenn es so bleibt wie es jetzt gilt. Könnte gerne aus einer von 20 angefertigten folien ihnen berechnungsbeispiele überlassen bei e-mail oder fax angabe. Gerne stehe ich zu weiteren antworten bereit, auch wenn meine frau vom faschingszug schon zurück ist. Mit freundlichen Grüßen.
Peer Steinbrück und der Kampf mit der Schuldenuhram 18.02.2007 | 14:26
Weitere Infos unter http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/5/0,1872,2249285,00.html und http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/10/0,1872,2251978,00.html Warum der ganze Aufwand? Schauen Sie auf die Schuldenuhr. Es ist fünf nach Zwölf www.steuerzahler.de Einen schönen Sonntag wünscht Ihnen Amadé
Fürz`leam 18.02.2007 | 18:06
Schiko, es gibt keine dumme User..... Grüß`le Fürz`le, Helau
dino46am 19.02.2007 | 08:22
Was ist, wenn der AG während der Aktiv-Phase des Blockmodells Insolvenz anmelden muss?
Maria L.am 19.02.2007 | 09:23
Hallo Schiko, für welche Arten von Betriebsrenten ist dem (ehemaligen) Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vorzulegen? Nur für solche, deren Beiträge voll vom Arbeitgeber getragen wurden? Was passiert eigentlich, wenn man mehrere solcher Betriebsrenten von verschiedenen Arbeitgebern erhält? Braucht man dann mehrere Lohnsteuerkarten? Der Grund für die Vorlage der Lohnsteuerkarte ist wohl, daß vor Auszahlung der Betriebsrente gleich die Steuern einbehalten und an den Staat abgeführt werden, vermute ich. Wie funktioniert das eigentlich bei den ganzen zukünftigen nachgelagert besteuerten Renten? Müssen dann auch Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften etc. für die ausgezahlten Riester- und Rürup-Renten vorab Steuern einziehen? Oder wird man als Rentner zur Einkommensteuer veranlagt und muß dann jedes Jahr rückwirkend drastisch Steuern nachzahlen? Na ja, ich habe noch lange Zeit bis zur Rente.
TCKam 19.02.2007 | 10:00
Hallo Amadé, wo liegt das Problem? Die Schuldenuhr zeigt einen Schuldenstand von 1,5 Billionen Euro an. Zugegeben eine gigantische Zahl, aber das ist doch wohl nur die halbe Wahrheit. Relativiert wird diese Zahl schon durch die Pro-Kopf-Verschuldung von "nur" 18 Tausend Euro. Setzt man dann noch das private Vermögen entgegen haben wir bereits wieder einen positiven Saldo. Leider ist dieses Vermögen sehr ungleich verteilt.
Antoniusam 19.02.2007 | 13:36
Die Zahlstelle der Betriebsrente benötigt die Lonsteuerkarte als sogenannte "Lebendbescheinigung" des Rentenbeziehers. Wird die Lohnsteuerkarte einmal nicht pünktlich vorgelegt, wird die Rentenzahlung sofort eingestellt. Die steuerrechtlichen Fragen kann Ihnen unser "Steuerfuchs" "Schiko" besser beantworten.
Schiko.am 19.02.2007 | 18:17
Bin nur ein kleiner steuerfloh.Wollte auch ursprüng- lich schon stellung nehmen. Für diese verschiedenen arten von betriebsrenten zahlt grundsätzlich der arbeitgeber den beitrag. Auf der lohnsteuerkarte werden die merkmale wie bei arbeitseinkommen eingetragen. Im normalfall bei steuerklasse I bis 800 bei steuerklasse III bis 1700 steuerfrei. Natürlich wird dieser betrag dem steuerpflichtigen teil der gesetzlichen und auch der ertragsanteil einer privat- rente dazugeschlagen im rahmen der steuererklärung. Bei auszahlung setzt volle steuerpflicht ein, auch bei zu- zahlung von steuerfreien lohn durch den arbeitnehmer. Ist ja auch allgemein bekannt, der arbeitnehmer zahlt den vollen beitrag zur kranken/pflegeversicherung. Sollten gleichzeit mehrere betriebsrenten bedient werden ist die steuerkarte VI als zweitkarte abzugeben. Der wunsch war mit be- fehl! Mit freundlichen Grüßen.
Amadéam 20.02.2007 | 12:19
Soweit so schlecht. Der Sachverhalt ist bekannt. Für den Schuldendienst werden nicht die Beckenbauers, Schumis, Müller-Milchs usw. herangezogen. Daher der Rat: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
rentenfuxxam 02.03.2007 | 22:08
HAllo! Nachstehend ein paar Erläuterungen zu Stern auf Rente sowie zur Öffnungsklausel Steuern auf Renten und die Öffnungsklausel Seit dem 01.01.2005 werden die Renteneinkünfte nachgelagert besteuert. Von dieser nachgelagerten Besteuerung sind u. a. die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung) und die Renten aus den berufsständischen Versorgungswerken betroffen. Der Besteuerungsanteil eines Rentners wird einmalig zu Rentenbeginn lebenslang „festgeschrieben“ (sogenanntes Kohortenmodell). Die jährliche Erhöhung des Besteuerungsanteils trifft den Rentner durch die Festschreibung nicht. Der Rentner, der beispielsweise im Jahr 2006 in Rente geht, hat einen lebenslangen Besteuerungsanteil von 52 %. Die Festschreibung des Besteuerungsanteils erfolgt in Form eines Steuerfreibetrages bzw. Rentenfreibetrages. Von der nachgelagerten Besteuerung kann für einen Teil der Rente im Rahmen der sogenannten Öffnungs- bzw. Escapeklausel gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3a, bb EStG auf Antrag abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Rentner bis einschließlich 31.12.2004 mindestens für 10 Jahre mehr Beiträge als den jeweiligen jährlichen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat. Hierfür werden die Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung und zu den berufsständischen Versorgungswerken zusammengerechnet. Das Bundesfinanzministerium hat mit BMF-Schreiben vom 24.02.2005 (IV C 3 – S 2255 – 51/05) die maßgeblichen jährlichen Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgelistet. Wenn in einem Beitragsjahr (01.01. – 31.12.) auch nur 1 Pfennig oder Cent mehr als der jeweilige Höchstbeitrag gezahlt wurde, wird dieses Jahr angerechnet. Da die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den Höchstbeitrag begrenzt ist, müssen neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung noch weitere Beiträge beispielsweise an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt worden sein. Aber auch aus Beitragszahlungen nur an die gesetzliche Rentenversicherung können sich berücksichtigungsfähige Jahre ergeben, da es darauf ankommt, in welchem Jahr und nicht für welches Jahr die Beiträge gezahlt wurden (In-Prinzip). Es können sich berücksichtigungsfähige Jahre ergeben, wenn in einem Jahr aufgrund der März-Klausel für mehr als für ein Jahr freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Diese Zahlungen werden im Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung aber auf die jeweiligen Jahre verteilt. Für diese Jahre sollte eine gesonderte Beitragsbescheinigung bei der Deutschen Rentenversicherung angefordert werden. Ein ähnlicher Sachverhalt liegt vor, wenn Beiträge vom Arbeitsamt an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt wurden. Auch hier werden die Beiträge von der Deutschen Rentenversicherung der maßgeblichen Zeit und nicht dem Jahr der Beitragszahlung zugeordnet. Wurden freiwillige Höchstbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet, kann der tatsächlich gezahlte Beitrag geringfügig oberhalb des mit BMF-Schreiben festgelegten Beitrag liegen. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Öffnungsklausel vor, werden die Rententeile, die auf die Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung zurückgehen, nicht nachgelagert, sondern mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert. Der Rentner kann bei Zahlung an mehrere Versorgungseinrichtungen bestimmen, bei welcher Versorgungseinrichtung die Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung (zuerst) berücksichtigt werden sollen. Die entsprechende Versorgungseinrichtung wird dann die Rentenleistung aus den Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung ermitteln und dem Rentner mitteilen, dass X % seiner Rente in die Öffnungsklausel gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3a, bb EStG fallen (und somit nicht nachgelagert zu besteuern sind). Bei der Bestimmung der Versorgungseinrichtung ist zu beachten, dass die Versorgungseinrichtungen für eingezahlte Beiträge nicht identische Leistungen bringen. Für eine steuerliche Optimierung ist zunächst zu ermitteln, bei welcher Versorgungseinrichtung der Rentner für seinen Beitrag eine höhere Leistung erworben hat. Diese Prüfung sollte jeweils jährlich getrennt erfolgen, da die günstigere Versorgungseinrichtungen (z. B. wegen Abhängigkeit vom Alter bei Beitragszahlung) wechseln kann. Probleme bei der Berechnung der Öffnungsklausel Bei der Berechnung der Öffnungsklausel bestehen bei der Anwendung der Berechnungsvorschriften (BMF-Rundschreiben vom 24.02.2005, Az.: IV C 3 – S 2255 – 51/05, IV C 4 – S 2221 – 37/05 und IV C 5 – S 2345 – 9/05) Unsicherheiten bei allen Beteiligten. Hier wird insbesondere auf die Unsicherheiten bei der Deutschen Rentenversicherung und bei den berufsständischen Versorgungswerken eingegangen. Deutsche Rentenversicherung: 1.: Obwohl die Deutsche Rentenversicherung in einer Veröffentlichung im Internet selbst darauf hinweist, dass für die Berechnung der Öffnungsklausel es maßgeblich, wann und nicht für welchen Zeitraum die Beiträge gezahlt wurden (In-Prinzip), wird dieses von der Verwaltung leider nicht immer „gelebt“. Wie bereits unter den Erläuterungen „Steuern auf Renten und die Öffnungsklausel“ im April 2006 beschrieben ist auf die Einhaltung des „In-Prinzip´s“ zu achten. 2.: Des Weiteren ist der Berechnungsweg der Deutschen Rentenversicherung zur Ermittlung des Anteils der Rente, der in die Öffnungsklausel fällt, fraglich. Die Rentenversicherung ermittelt für die oberhalb des Höchstbeitrages liegenden Beiträge Entgeltpunkte. Diese Entgeltpunkte werden dann ins Verhältnis gesetzt zu allen Entgeltpunkten, die der ursprünglichen Rentenberechnung zugrunde gelegen haben. Bei dieser Berechnungsmethode besteht m.E. folgender Fehler: Bei den Entgeltpunkten, die der ursprünglichen Rente zugrunde gelegen haben, sind üblicherweise auch Entgeltpunkte (also Rentenanteile) für Zeiten ohne Beitragszahlung (z.B. für Schulausbildung bzw. Studium) und Entgeltpunkte zur Aufwertung von „geringen Entgelten“ (z.B. Berufsausbildung) enthalten. Gerade bei "älteren" Rentnern hat es noch für diese Zeiten teilweise hohe "Rentenzuschläge/Rentenbestandteile" gegeben. Diese Entgeltpunkte werden bei der Berechnung des Anteils für die Öffnungsklausel nicht berücksichtigt. Dadurch wird der in die Öffnungsklausel fallende Anteil künstlich verringert. Richtig wäre es meines Erachtens, wenn der Anteil für die Öffnungsklausel nur aus dem Verhältnis der Entgeltpunkte ohne Zuschläge für Zeiten ohne Beitragszahlung etc. ermittelt würde. Beispiel: (Ursprüngliche) Rentengewährung aus 10 Entgeltpunkten (9 Punkte aus Beiträgen + 1 Punkt für beitragslose Zeiten) Entgeltpunkte für die Öffnungsklausel = 3 Berechnung Deutsche Rentenversicherung = 3 : 10 = 0,3 (30 %) Berechnung ohne beitragslose Zeiten (Methode Kilian) 3:9= 0,33 (33 %) Um Klarheit über eine mögliche Differenz zu erhalten, sollten bei der Deutschen Rentenversicherung die Berechnungsdaten für die Öffnungsklausel angefordert werden. Es werden benötigt, die Entgeltpunkte für die in die Öffnungsklausel fallenden Beiträge und die Entgeltpunkte für die ursprüngliche Rente – aufgeschlüsselt nach Entgeltpunkten für Beitragszeiten und sonstigen Entgeltpunkten (z.B. Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten oder Entgeltpunkte für beitragslose Zeiten wie z.B. Schul- oder Studienzeiten). Anschließend sollte bei der Deutschen Rentenversicherung eine neue Bescheinigung für die Öffnungsklausel, berechnet nach der „Methode Kilian“, beantragt werden. Voraussichtlich ist hier der Rechtsweg zu beschreiten. Ggf. besteht die Möglichkeit, sich an laufende andere Verfahren „dranzuhängen“ und das eigene Verfahren ruhend zu stellen. Berufsständische Versorgungswerke Einige berufsständische Versorgungswerke haben den in die Öffnungsklausel fallenden Rentenanteil aus dem Verhältnis der den Höchstbeitrag übersteigenden Beiträge zu den tatsächlich insgesamt gezahlten Beiträgen ermittelt. Diese vereinfachte Berechnungsmethode ist laut BMF-Rundschreiben vom 14.08.2006 (IV C 8 – S 2255 – 223/06) nur zulässig, wenn alle Mitglieder eines Versorgungswerkes der Anwendung der vereinfachten Berechnung zugestimmt haben. Ansonsten hat das Versorgungswerk darzulegen, warum Sie den in die Öffnungsklausel fallenden Rentenanteil nicht nach denselben Grundsätzen, wie in Leistungsfällen, bei denen keine Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages gezahlt wurden, ermitteln kann. Das Versorgungswerk hat daher grundsätzlich eine Berechnung nach „Randziffer 127“ vorzunehmen. In Randziffer 127 des BMF-Rundschreiben vom 24.02.2005 ist geregelt, dass der in die Öffnungsklausel fallende Rentenanteil nach denselben Grundsätzen, wie in Leistungsfällen, bei denen keine Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages gezahlt wurden, zu ermitteln ist. Es ist daher eine Rentenberechnung nur mit den Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen. Dieses Ergebnis ist mit der ursprünglichen Rente aus allen Beiträgen ins Verhältnis zu setzen. Die Berechnung nach Randziffer 127 dürfte voraussichtlich einen höheren Anteil für die Öffnungsklausel ausweisen. Wer von seinem Versorgungswerk bereits eine Bescheinigung nach der vereinfachten Berechnungsmethode erhalten hat, sollte zunächst prüfen, ob die Berechnung nach Randziffer 127 zu einem günstigeren Ergebnis führt und abhängig davon eine neue Bescheinigung für die Öffnungsklausel beantragen. Insbesondere bei Versorgungswerken, bei denen die eingezahlten Beiträge mit dem Lebensalter bei Zahlung gewichtet werden (u. a. Versorgungswerk der Steuerberater in Rheinland-Pfalz oder Bayerisches Versorgungswerk für Rechtsanwälte und Steuerberater), halte ich die Ermittlung des in die Öffnungsklausel fallenden Anteils nach der vereinfachten Berechnungsmethode für nicht richtig. Die Gewichtung nach dem Alter bei Zahlung wird bei der vereinfachten Berechnung nicht vorgenommen. Dieses ist insbesondere von Nachteil, wenn die Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages zur Rentenversicherung in einem „jüngeren“ Lebensalter gezahlt wurden.
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