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Experten-Antwort

Rente und weiter arbeiten

von Josefine01.03.2022 | 15:39
291 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Was muss ich beachten? Ich kann am 01.02.2022 rückwirkend in vorgezogene Altersrente mit Abschlägen. Ich möchte aber bis zum 31.12.2022 arbeiten. Was muss ich beim Antrag beachten? Welche KK Beiträge werden fällig? Was muss der AG wissen? Danke für eine kurze Rückmeldung und Gruß in die Runde

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Josefine,

bei der Antragstellung müssen Sie auf jeden Fall angeben, dass Sie noch weiterhin beschäftigt sind. Wichtig ist außerdem, dass Sie bei einer beantragten Vollrente die Hinzuverdienstgrenze einhalten müssen. Diese beträgt im Jahr 2022 46.060 Euro und wird voraussichtlich 2023 wieder auf 6.300€ sinken.

Außerdem ist zu beachten, dass die Abschläge, die bei einer vorgezogenen Altersrente enthalten sind, dauerhaft sind, d.h. diese Abschläge behalten Sie während der gesamten Rentenbezugsdauer.

Sollte das Thema Teilrente für Sie relevant sein, vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.

Wenn Sie unverändert weiterarbeiten, wird Ihre Krankenversicherung in der bisherigen Form weitergeführt. Nähere Informationen erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.

Auch aus der Rente sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zu zahlen. Diese betragen für Pflichtversicherte zur Krankenversicherung der Rentner 14,6% und werden jeweils hälftig von der Rentenversicherung und Ihnen getragen. Hinzu kommt ggf. ein Zusatzbeitrag. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt aktuell 3,05% (für Kinderlose 3,4%) und ist von Ihnen allein zu tragen.

Arbeitsrechtliche Fragen können wir im Forum nicht beantworten. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber nicht über einen Rentenantrag informiert werden bzw. diesem zustimmen, es ist aber dennoch ratsam, die Weiterarbeit nach Rentenbeginn mit dem Arbeitgeber abzuklären. Es kann außerdem Arbeits- oder Tarifverträge geben, welche Klauseln haben, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Rentenbeginn endet.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

W°lfgangam 01.03.2022 | 20:05
Hallo Josefine, kurze Hinweise von mir/da 'Flexi-Rente' + Hinzuverdienst beinahe tgl. Brot in der Beratung/Antragsaufnahme: - Rentenabschläge auf die ausgezahlte Rente bleiben lebenslang ...lohnt das denn/wann kippt der Mitnahmeeffekt der Rente neben Hinzuverdienst um? - Vollrente + ggf. in der Folge AU/Krankengeld in der Beschäftigung beißt sich = kein KG-Anspruch. 99 % Teilrente löst das Problem - Arbeitsentgelt + Rente = Überschreiten der BBG aus Sicht KK möglich <- (vorübergehende) freiwillige KV mit Irrungen und Wirrungen in allen beteiligten Verwaltungen möglich, auch bei Ihnen, wenn 'KVdR' nicht rechtzeitig 'aktiviert' wird ;-) Na, Ihre Antragsstelle für den Rentenantrag wird Sie sicher perfekt aufschlauen können für diese eher flachen Fragen, ausgehend von Ihrer individuellen Situation ...oder halt die @Experten hier ;-) Gruß w.
Berndam 02.03.2022 | 11:20
Das gilt nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Rentenbeginn eintritt...
W°lfgangam 02.03.2022 | 21:20
Ergänzend: VOR Beginn der wirksamen Ausübung des Teilrentenwahlrechts ...ist ein bisschen Korinthe/bei der Konstellation haben Sie recht, und eigentlich ein *Scheiß-Thema, was da mit der 'Flexi-Rente' und Folgewirkungen in andere SV-Bereiche seitens Gesetzgebung veranstaltet worden ist! ...'Normal-Berater' blickt da doch gar durch, der 'dumme' Versicherte schon gar nicht ;-) Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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