Siehe Beitrag von "Wolfgang Amadeus".
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Siehe Beitrag von "Wolfgang Amadeus".
Nach Rücksprache bei unserer Agentur für Arbeit meldet uns diese gem. DEÜV die Anrechnungszeiten, wenn u.a. Arbeitslosigkeit vorliegt. Wenn lediglich arbeitsuchend vorliegt nicht. Dies muss der Versicherte dem RV-Träger selbst mitteilen, das wird dann trotzdem eine AZ, wenn alle anderen Voraussetzungen auch vorliegen. Es ist also ratsam immer von der AfA sich eine Bescheinigung geben zu lassen, wie er dort gemeldet ist; unabhängig von der DEÜV-Meldung.
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