Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit (nur für vor dem 02.01.1961 Geborene) nach § 240 SGB VI steht zu, wenn die zu leistende tägliche Arbeitszeit im erlernten Beruf (Hauptberuf) oder in einem Verweisungsberuf (Tätigkeit, die anstelle des Hauptberufes zumutbar ist) weniger als 6 Stunden beträgt.
Ein erzielter Verdienst wird als Einkommen nach § 96a SGB VI angerechnet.