Hallo illi,
zu den in der Beschäftigungsübersicht (Ziff. 6 im R0210, in einer früheren Vordruckauflage war dies die Ziff. 5) aufgezählten Beschäftigungen/Tätigkeiten brauchen Sie keine Unterlagen beifügen bzw. mitbringen.
Unter der Ziffer 5 (vormals Ziffer 4) sind Berufsausbildungen/Umschulungen/weitere Qualifikationen/Anlernverhältnisse zu benennen. Hierfür sollen grundsätzlich Beweismittel eingereicht/mitgebracht werden.