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Experten-Antwort

Rente wegen Erwerbsminderung - Altersrente

von Sibille5907.03.2018 | 10:03
511 Ansichten
5 Antworten

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Liebe Helfende, meine Schwester ist 3.1.58 geboren, hat 39 Jahre angestellt gearbeitet, war dann krank geschrieben und hat jetzt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bekomen. Diese wird aber nur bis August 2019 gezahlt, da ist Sie dann 61 Jahre und 7 Monate alt. Sie hat bis jetzt noch kein Arbeitslosengeld bekommen. Laut einer Rentenauskunft kann sie eine Altersrente für scherbehinderte Menschen (Sie ist schwerbehindert) ab Februar 2022 erhalten, dann keine Abschläge. Wenn die jetzige Rente endet, dann kann sie ja soweit ich weis, 2 JAhre Arbeitslosengeld bekommen. Wenn sie dann im August 2021 Ihre Altersrente für schwerbehinderte Menschen bekommt, dann hat sie ja nicht mehr so hohe Abschläge, nur noch ungefähr 2 %. Ist das so richtig oder bleiben die Abschläge bei 10,8 %, so wie bei der jetzigen Rente? Danke für ihre Hilfe, Sibille

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

hier gibt es zwei Dinge zu beachten:

1. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird nicht ohne Grund gezahlt und die Frage ist, ob dieser medizinische Grund 2019 weggefallen ist, um sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden zu können. Die Agentur für Arbeit würde nur Arbeitslosengeld zahlen, wenn Sie in der Lage sind, mindestens 15 Stunden in der Woche zu arbeiten. Das ist bei Vorliegen der vollen Erwerbsminderung nicht gegeben.

2. Eine Verringerung des bisherigen Abschlages findet nur statt, wenn wie beschrieben, die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 60 Lebensjahr und 11 Monaten (Rentenbeginn in 2017, § 77 Abs. 3 i.V.m. § 264d SGB VI) nicht mehr gezahlt wird. Dazu würde ich aber erst 2019 eine Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle empfehlen, wenn klar ist, wie es gesundheitlich weiter geht.

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Fortitude oneam 07.03.2018 | 10:14
Hallo Sibille, gefühlt würde ich sagen, machen Sie fast jeden Tag einen Tread auf, bezüglich die Abschläge von 10,8% der EMRT. Jetzt könnte man wieder unendlich viel darüber diskutieren, ob es gerecht oder ungerecht ist. Sie müssen sich damit abfinden und loslassen. Ich habe es auch geschafft. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
Rentencrackam 07.03.2018 | 10:24
Hallo Sibille, ich komme (ohne Gewähr) zu der Auffassung, dass in diesem Falle gemäß § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI keine Minderung des Zugangsfaktors eintritt, wenn die EM-Rente mit 61/7 endet und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen dann nach Ablauf des Arbeitslosengeldes in Anspruch genommen wird. Denn hier steht drin, dass die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres nicht als vorzeitige Inanspruchnahme gilt. Unter Anlehnung des Grundsatzes aus § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB VI dürfte deshalb keine Minderung eintreten.
Sibille59am 07.03.2018 | 13:03
Vielen Dank für die Informationen! Herzlichst, Sibille
Rentencrackam 07.03.2018 | 14:44
Stimmt, das Übergangsrecht habe ich nicht bedacht...
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