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Rente wegen Erwerbsminderung/Teilverentung

von Nachfrager30.01.2010 | 21:46
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo ich mal eine Frage zur Ewerbsminderungsrente. Meine Frau nach 1961 geboren ist an Multipe Sklerose erkrankt leider ist die MS sehr aktiv und sie hat immer mehr kleine einschränkungen. Noch ist sie voll berufstätig ( 40 std.) Was sie aber vorraussichtlich nicht mehr lange sein kann. Somit ist unsere überlegung das sie einen Antrag auf erwerbsminderung/teilverrentung stellt. Hierzu habe ich folgende Fragen: 1. Welche Vorrausetzungen muß sie erfüllen ? 2. Wie ist der ablauf eines solchen verfahren? Im voraus vielen Dank für die Antwort.

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zunächst muss Ihre Frau einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen. Hierfür vereinbart Sie am besten einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.

Bei dieser Gelegenheit können nämlich auch gleich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen geprüft werden.

Ihre Frau erhält Rente wegen Erwerbsminderung, wenn Sie

- erwerbsgemindert ist, also maximal sechs Stunden täglich arbeiten kann,

- die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat und

- in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt hat.

Das Vorliegen von Erwerbsminderung prüft der Rentenversicherungsträger anhand der eingereichten ärztlichen Unterlagen bzw. eigens erstellter medizinischer Gutachten.

Über das Ergebnis erhalten Sie nach Abschluss des Verfahrens einen Bescheid.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Wie -_- schon ausgeführt hat, sollten Sie alle vorhandenen ärztlichen Unterlagen und Befunde bei der Antragstellung einreichen.

Spezielle Vorgaben an medizinischen Unterlagen gibt es für die Erwerbsminderungsrente nicht.

Die ersten 3 Jahre der Erziehung eines Kindes (sog. Kindererziehungszeiten) zählen für die Erfüllung der 3 Jahre Pflichtbeiträge mit.

Kinderberücksichtigungszeiten, die für die ersten zehn Jahre der Kindererziehung anerkannt werden können, zählen für die 3/5-Belegung nicht mit.

Sie verlängern jedoch den 5-Jahreszeitraum, so dass das Belegungsgebot ggf. mit bereits weiter zurückliegenden Pflichtbeiträgen erfüllt werden kann.

Ich würde Ihnen empfehlen, sich für die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen an eine Auskunfts- und Beratungsstelle zu wenden.

3 Antworten

-_-am 31.01.2010 | 13:20
Sie suchen sich unter Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung heraus und vereinbaren telefonisch einen Termin zur Beratung und eventuellen Antragstellung. Sie können dann immer noch entscheiden, ob zunächst eine Reha beantragt werden soll oder direkt ein Rentenantrag gestellt wird. Zu der Höhe der Leistungen berät man Sie dort ebenfalls.
Nachfrageram 01.02.2010 | 18:46
Vielen Dank für die Antworten! 2 Fragen hätte ich noch. 1. Reichen als ärztliche Unterlagen die Kopien der Arztbriefe die meine Frau auch für den Antrag des SBA ans Versorgungsamt gesendet hat? Oder braucht sie da Spezielle Unterlagen? 2. Zählt zu den 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt hat. Auch Elternzeit? Meine Frau war von 01/06-03/09 in Elternzeit hat davor aberschon von 2000 an gearbeitet. Seit 04/09 ist sie wieder am arbeiten.
-_-am 01.02.2010 | 21:48
zu 1. Zunächst sollten Sie alle vorhandenen ärztlichen Unterlagen (Kopien) bei der Antragstellung mit vorlegen. Das kann auch im verschlossenen Umschlag erfolgen, so dass der den Antrag aufnehmenden Stelle Ihre Erkrankungen nicht bekannt werden. Werden weitere Nachweise benötigt, wird der ärztliche Dienst des Rentenversicherungsträgers diese bei den behandelnden Ärzten anfordern bzw. eine körperliche Untersuchung anberaumen. 2. Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist werden bestimmte Zeiten, in denen der Versicherte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ausübung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit gehindert war, nicht mitgezählt. Diese Zeiten verlängern daher den Fünfjahreszeitraum und verschieben dessen Beginn. Dazu zählen auch Berücksichtigungszeiten. Soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in der Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr vorliegen, ist diese Zeit bei einem Elternteil Berücksichtigungszeit. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Geburtstag des Kindes und endet mit dem Tag der Vollendung seines 10. Lebensjahres.
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