Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenIch schließe mich dem Vorbeitrag insoweit an, als die Erfüllung der Mindestversicherungszeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch die Anerkennung der Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten allein für ein Kind erfüllt werden kann und noch weitere rentenrechtliche Zeiten bzw. für die Regelaltersrente noch weitere Beitrags- bzw. Kindererziehungszeiten für ein weiteres Kind (soweit die Kinder ab 1992 geboren wurden) bzw. weitere Kinder erforderlich sind.
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