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Experten-Antwort

Rente wegen Kindererziehungszeiten

von Egemen27.07.2010 | 20:22
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4 Antworten

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Liebe ForumteilnehmerIn, liebe Experten, eine Dame, die überhaupt nicht gearbeitet hat, soll im Alter von 63 Jahren eine Rente wegen Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für ein Kind (geboren im Jahr 1994) erhalten. Wie sieht solche Rente aus ? Wieviel steht als Brutto und Netto zu ? Vorab herzlichen Dank für freundliche Bemühungen! Egemen

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 28.07.2010 | 08:44

Ich schließe mich dem Vorbeitrag insoweit an, als die Erfüllung der Mindestversicherungszeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch die Anerkennung der Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten allein für ein Kind erfüllt werden kann und noch weitere rentenrechtliche Zeiten bzw. für die Regelaltersrente noch weitere Beitrags- bzw. Kindererziehungszeiten für ein weiteres Kind (soweit die Kinder ab 1992 geboren wurden) bzw. weitere Kinder erforderlich sind.

3 Antworten

Schadeam 28.07.2010 | 06:31
Das ist so nicht denkbar! Ein 1994 geborenes Kind bringt 3 Jahre Kindererziehungszeit und 10 Jahre Berücksichtigungszeit. Allein damit entsteht kein Rentenanspruch - da würde man mindestens 5 Beitragsjahre brauchen und für die Rente mit 63 sogar 35 Versicherungsjahre! Es müssen also noch weitere Versicherungszeiten vorliegen, z.B. freiwillige Beiträge, weitere Kinder, Versorgungsausgleich, Zeiten im Ausland...... PS: die 3 Jahre KEZ bringen etwa 81 € brutto.
RFn am 28.07.2010 | 17:19
Es ist zu erwarten, dass bis Ende August ein weiteres Gesetz zur Änderung des SGB VI im Bundesgesetzblatt verkündet wird. (Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze) Nach dem Entwurf soll der § 208 SGB VI (Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten) soll wegfallen. Dafür wird im § 282 SGB VI eine neue Übergangsregelung geschaffen. ------------------------------------- § 282 SGB VI - Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze [1] Vor dem 1. Januar 1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. [2] Versicherte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und am xx.xx.xxxx (Tag vor Inkrafttreten) aufgrund des § 7 Absatz 2 und des § 232 Absatz 1 SGB VI in der bis zum xx.xx.xxxx (Tag vor Inkrafttreten) geltenden Fassung nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur bis zum 31.Dezember 2015 gestellt werden. --------------------------------------------------------- Weiterhin soll der § 7 Abs. 2 SGB VI aufgehoben werden. Damit sind zukünftig versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen ohne die bisher erforderliche Vorversicherung von 60 Monaten zur freiwilligen Versicherung berechtigt. --------------------------------------------------------- Mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für 24 Monate (monatlicher Mindestbeitrag derzeit 79,60 EUR) würde die Dame den Anspruch auf eine Regelaltersrente erwerben. Ich empfehle, die Verkündung abzuwarten und dann, sofern gewünscht, einen formlosen Antrag zur Beitragszahlung an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.
RFn am 28.07.2010 | 17:26
Bei dem geschildertem Versicherungsverlauf dürfte keine Zugehörigkeit zur Kranken-/Pflegeversicherung der Rentner entstehen. In dem Fall wird die Rente Netto wie Brutto ausgezahlt. Gegebenenfalls kann bei einer privaten oder freiwilligen Krankenversicherung auf Antrag ein Beitragszuschuss gezahlt werden.
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