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Rente wegen neuem AV unterbrechen

von quack20.09.2009 | 22:15
2655 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ein Jahr bekomme ich Rente ( mit Abschlag)- möglich 400,- Euro Hinzuverdienst. Nun habe ich ein super Angebot für ein neues Arbeitsverhältnis.Ich würde noch mal einsteigen in ein AV. Was muß ich jetzt wissen und beachten in Richtung auf die Rente und Steuer ? quack

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bitte beachten Sie, dass Sie aufgrund eines Verdienstes ,der höher als 400,- Euro monatlich liegt, nur einen Teilrentenanspruch haben werden. Die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen sind im Rentenbescheid angegeben. Eventuell haben sich diese ab 01.07.2009 etwas erhöht. Bitte fragen Sie beim Rentenversicherungsträger nach wie hoch diese Grenzen derzeit sind.

Sollten Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten, dann kann bei Überschreiten sämtlicher Hinzuverdienstgrenzen der Anspruch auch in voller Höhe ruhen. Bei einer Altersrente kann bei Überschreiten sämtlicher Hinzuverdienstgrenzen der Anspruch auch ganz entfallen. Ggfs. wäre zu prüfen, ob ein erneuter Anspruch auf die Altersrente besteht, sobald die Hinzuverdienstgrenzen wieder unterschritten werden.

Aus steuerlicher Sicht gilt bei Teilrenten, dass der steuerfreie Teil der Rente in dem Verhältnis anzupassen ist, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente zugrunde gelegen hat. Der Rentenfreibetrag verringert sich also entsprechend dem verringernden Rentenbezug.

Ruht eine Erwerbsminderungsrente ganz, dann ergibt sich aus der Tabelle in § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG, dass der steuerpflichtige Anteil der Rente sich nicht verändert.

Bei einer Altersrente nach einer Versichertenrente und einer zeitlichen Unterbrechung wäre dagegen der Besteuerungsanteil neu festzulegen. D.h. im Einzelfall kann es zu einer Verringerung des Rentenfreibetrages führen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Die Anfrage von Fan habe ich bereits unter dem neu eröffneten Beitrag erledigt.

Zu leonie ist zu sagen, dass gegenüber ALG II und Grundsicherung bei Invalidität die Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich Vorrang hat. Sollte die Rente niedriger ausfallen, als das laufend gezahlte ALG II, würde die Rente durch zusätzliche Leistungen voraussichtlich bis zum heute schon festgestellten Bedarf ergänzt. Meines Erachtens würden sich nur die Leistungsträger ändern, ohne dass sich an Ihrer wirtschaftlichen Situation eine Änderung ergibt.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Dem Beitrag von Wolfgang wird zu den Ziffern 4. bis 2. zugestimmt. Zu Ziffer 1 gilt, folgen nach dem 31.12.2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, wird bei der Ermittlung des Porzentsatzes nicht der tatsächliche Beginn der folgerente herangezogen. Vielmehr wird ein fiktives Jahr des Rentenbeginnes ermittelt, indem vom tatsächlichen Rentenbeginn der Folgerente die Laufzeiten vorhergehender Rentenabgezogen werden. Dabei darf der Porzentsatz von 50 Prozent nicht unterschritten werden. Im Ergebnis heißt das für "quack", je länger er aufgrund des Hinzuverdienst keinen Anspruch mehr auf die Altersrente hat, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, das er künftig steuerlich schlechter gestellt werden wird.

10 Antworten

Jimmyam 21.09.2009 | 07:29
Hinsichtlich der Rente wird es so sein, das diese gekürzt wird, soblad sie die Hinzuverdienstgrenze überschreiten.Sie wird, nach Aufgabe der Beschäftigung, wieder in der vollen Höhe gezahlt. Zur Steuer kann hier selbstverständlich nichts gesagt werden, da dies nicht in den Zuständigkeitsbereich des Forums fällt.Fragen zur Besteuerung sind ausschliesslich an die Finanzämter/Steuerberater zu richten, da nur diese Stellen Auskünfte erteilen dürfen.( § 2 Steuerberatungsgesetz )
Vorsichtam 21.09.2009 | 07:49
Es kann durchaus sein, das ihr Leistungsvermögen neu per Gutachter festgestellt wird und dann spätestens in 1 Jahr die Rente nicht weiter gezahlt wird, weil keine Erwerbsminderung mehr besteht. Wer - womöglich noch Vollzeit - arbeiten kann wird keine EM-Rente mehr bekommen.
Pascalam 21.09.2009 | 08:20
Hallo quack, verraten Sie uns doch einmal welche Rente Sie erhalten. Bitte ganz konkret. Davon hängt eine korrekte Antwort ab. Pascal
Fanam 21.09.2009 | 11:05
Werde im Dezember arbeitslos.Bin 63 Jahre,erfülle alle Bedingungen zur Rente.Wann muß ich den Rentenantrag stellen,und wann kommt es zur Auszahlung
leonieam 21.09.2009 | 11:49
Ich bekomme z. Zt. Alg 2. Ich bin seit ca. 3 Jahren wg. chron. Krankheiten, mehrere Folge-Ops weiterhin arbeitsunfähig geschrieben. Wurde mehrfach vom Arbeitsamtsärztl. Dienst untersucht und als nicht arbeitsfähig eingestuft. Mein Arzt meint, ich solle doch einen Antrag auf Erwerbsunfähigskeitsrente stellen.Bekomme ich dann weiter mein Alg 2 bis der Rentenbescheid kommt? Oder soll ich gleich Grundsicherung beantragen. Da eine Erwerbsunfähigkeitsrente bei mir kaum zum leben reicht.
Wolfgangam 21.09.2009 | 21:19
Bitte machen Sie beide für eine neue Frage einen neuen Frage-Beitrag auf. hier: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Gruß w.
quackam 21.09.2009 | 21:27
Hallo an Jimmy , Vorsicht , Pascal und Experte , vielen Dank für Ihre sachlichen Antworten , leider kann ich erst jetzt reagieren auf die rege Diskussion.Ich war einfach mal weg. 1. Ich bekomme ab 7/2008 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Abschlag 9% , keine EM -Rente. 2.Ich beabsichtige die Altersrente zu unterbrechen ( zeitlich begrenzt ein Jahr). Der Rentenfreibetrag vom Erstantrag der Altersrente müßte eigentlich bestehen bleiben! ( Bestandsschutz )Oder bin ich nach der Unterbrechung wieder Neurentner ? 3.Die jeweilige Hinzuverdienstgrenze ist mir lt. Rentenbescheid bekannt.Wäre es da besser die Alterrente nicht zu unterbrechen , sondern lieber 50% oder 1/3 der Altersrente in Anspruch zu nehmen ? 4.Meine letzte Frage : Kann ich ab 2011/1 zur Altersrente dazu verdienen ohne Hinzuverdienstgrenzen , oder erst ab Erreichung der Regelaltersrente 2013/1? Danke an alle Teilnehmer quack
Wolfgangam 21.09.2009 | 22:15
Hallo quack, von hinten aufgerollt: 4. Die unbegrenzten Hinzuverdienstmöglichkeiten gelten nach dem Erreichen der (neuen) Regelaltergrenze. 3. Besser ist relativ ...Sie müssen schauen, was Sie relativ (mehr) in der Tasche haben. Wenn Teilrente und erhöhter Hinzuverdienst es rechtfertigen, dass Sie dafür Arbeitskraft investieren, ohne es in angemessenem Umfang auch honoriert zu bekommen. Die Entscheidung müssen Sie alleine treffen. 2. Sie werden Neurentner sein, da mit dem Überschreiten der letzten Hinzuverdienstgrenze der Rentenanspruch wegfällt (sie ruht nicht etwa). Zu den Rentenvoraussetzungen zählt auch die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze. Zum neuen Rentenbeginn müssen daher alle Voraussetzungen für die Altersrentenart/ggf. eine neue Altersrente (wieder) vorliegen. Entweder die Schwerbehinderteneigenschaft (bei Rente vor 63), oder Sie haben das 63. dann inzwischen überschritten - falls nicht mehr schwer behindert.. Nebenbei, die Abschläge für die künftige Altersrente werden neu festgesetzt - für die Monate/Jahre der nicht mehr vorzeitigen Inanspruchnahme ...Sie können es aber auch 'kompliziert' machen ;-)) Die nächste Beratungsstelle rechnet Ihnen diesen Vorteil aus. Zudem kommt noch der Zuwachs aus den versicherungspflichtigen Entgelten dazu. 1. Steuerfreibetrag/Bestandsschutz in die Erstfestsetzung - keine Ahnung, das Finanzamt müsste es wissen. Gruß w.
quackam 21.09.2009 | 22:45
Hallo Wolfgang, vielen Dank für Ihre Info . Ich glaube man muß alles exakt durchrechnen und doch zur Rentenversicherung gehen und den Sachverhalt genau durcharbeiten. Es geht doch nicht so einfach , wie ich es mir vorgestellt habe. Beste Grüße quack
quackam 23.09.2009 | 18:41
Hallo Experte , Danke für Ihren weiteren Hinweis zu Ziffer 1 von W.( v.21.09.09 ). Hinterfragen ist immer gut. Gruß quack
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