Hallo Elisa,
wie Bernd bereits dargelegt hat, können Teilhabeleistungen durch den Rentenversicherungsträger grundsätzlich nicht mehr erbracht werden, bei Versicherten, die Altersrente als Vollrente oder in Höhe von zwei Dritteln (66,6667 %) der Vollrente beziehen. Hier wäre dann die gesetzliche Krankenkasse der zuständige Kostenträger für Teilhabeleistungen.
Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht - wie Vivo bereits erklärt hat - für den eben genannten Personenkreis nur dann, wenn es sich um eine Leistung zur onkologischen Rehabilitation wegen einer bösartigen Tumorerkrankung handelt.