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Rente wg. Erziehung behinderter Kinder

von Heiko24.08.2008 | 12:00
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2 Antworten

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Gibt es einen Unterschied zwischen der Berücksichtigung von Erziehungszeiten "normaler" und behinderter Kinder!? Behindertes Kind ist Jahrgang 1970 (derzeit also 38 Jahre) u. überwiegend geistig sowie leicht körperlich behindert (dies auch durch 2 Fahrradunfälle), mehrere Versuche einer Berufsausbildung schlugen fehl, seit 10 Jahren ist das Kind in einer WfB, woran sich vorr. bis zum Eintritt der Rente des Kindes auch nichts ändern wird. Die reguläre Erziehungszeit bei der Mutter ist berücksichtigt, die Mutter bekommt bis zum heutigen Tage Kindergeld und die Massnahme in der WfB ist (soweit bekannt) als "Berufsausbildung" anerkannt. Das Kind einen GdB von 70 und ist außerstande, sich selbst zu unterhalten. Neben dem behinderten Kind hat die Mutter noch ein nicht behindertes Kind erzogen (Jahrgang 1974), das ebenfalls regulär in den Anrechnungszeiten im Rentenkonto verzeichnet ist. Die Mutter ist aufgrund der Umstände erst seit 6 Jahren wieder in einer soz.-vers.-pflichtigen Beschäftigung, zahlt also erst seit dem (abgesehen von zwei Jahren Ausbildung, die aufgrund Schwangerschaft abgebrochen wurde) wieder Beiträge in die RV. Danke im Voraus für eine Einschätzung, ob ggf. hier längere Anrechnungszeiten für das behinderte Kind in Frage kommen.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Gemäß § 57 SGB VI beträgt die Kinderberücksichtigungszeit 10 Jahre. Auf die Behinderung kommt es nicht an. Diese Zeiten zählen insbesondere für die Wartezeit von 35 Jahren mit, die insbesondere für die Altersrenten für langjährig Versicherte oder Schwerbehinderte zu erfüllen ist. Hiervon ist zu unterscheiden, dass für Zeiten der gleichzeitigen Erziehung von zwei Kindern bis zu deren 10. Lebensjahr oder von Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von pflegebedürftigen Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Entgeltpunktezuschlag ermittelt wird, sofern mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Dies gilt aber erst für Kalendermonate nach dem Jahr 1991, da diese Regelung eine Fortschreibung der Rente nach Mindesteinkommen (§ 262 SGB VI) aber nur für Kindererziehende bedeutet.

In dem von Ihnen vorgetragenen Fall wird die Erziehung des behinderten Kindes behandelt, wie die Erziehung eines "normalen" Kindes. Zusätzliche rentenrechtliche Zeiten ergeben sich nicht.

1 Antworten

Schadeam 24.08.2008 | 19:48
zuerst mal die Antwort: nein! Zunächst sollten ein paar Begriffe geklärt werden. Anrechnungszeit ist (in Verbindung mit Kindern), die Schutzfrist (6 Wo vor, 8 Wo nach der Geburt) in denen eine Frau nicht arbeiten muss. Die Kindererziehungszeit ist die Zeit, des ersten Lebensjahres (=Beitragszeit). Und dann gibt es die Berücksichtigungszeit bis zum 10. Lj eines Kindes. Hierbei gibt es keine Verlängerungsmöglichkeit für behinderte Kinder! Diese Zeiten müssten anerkannt sein. Ab 1992 käme allenfalls bei Pflegebedürftigkeit eine Berücksichtigungszeit, bzw. ab 1.4.1995 eine Beitragszeit wegen Pflege in Frage. Aber erstens ist fraglich, ob das Kind pflegebedürftig ist uns 2. ist diese Zeit antragsabhängig, kann also rückwirkend nicht mehr gewährt werden. Ab Eintritt in die WfbM ist die Mutter ja ohnehin nicht mehr daran gehindert arbeiten zu gehen....das tut Sie ja auch seit 6 Jahren. Mehr gibt es nicht - die Finanzierung des Kindergeldes für ein 38 jähriges Kind und die Kosten des Werkstattaufenthaltes, ist ja auch keine zu verachtende "Zuwendung" des Staates?
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