Gemäß § 57 SGB VI beträgt die Kinderberücksichtigungszeit 10 Jahre. Auf die Behinderung kommt es nicht an. Diese Zeiten zählen insbesondere für die Wartezeit von 35 Jahren mit, die insbesondere für die Altersrenten für langjährig Versicherte oder Schwerbehinderte zu erfüllen ist. Hiervon ist zu unterscheiden, dass für Zeiten der gleichzeitigen Erziehung von zwei Kindern bis zu deren 10. Lebensjahr oder von Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von pflegebedürftigen Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Entgeltpunktezuschlag ermittelt wird, sofern mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Dies gilt aber erst für Kalendermonate nach dem Jahr 1991, da diese Regelung eine Fortschreibung der Rente nach Mindesteinkommen (§ 262 SGB VI) aber nur für Kindererziehende bedeutet.
In dem von Ihnen vorgetragenen Fall wird die Erziehung des behinderten Kindes behandelt, wie die Erziehung eines "normalen" Kindes. Zusätzliche rentenrechtliche Zeiten ergeben sich nicht.