Grundsätzlich gibt es ja nun schon die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom Januar 2009 , wonach Urlaub der wegen Krankheit oder aus anderen vom Arbeitnehmer nicht verschuldeten Gründen nicht genommen werden kann, eben nicht verfällt.
http://www.sozialhilfe24.de/news/335/arbeitsrecht-urlaubsanspruc…
Die Rechtssprechung ist hier aber nicht sehr umfassend und eindeutig , bezieht aber grundsätzlich auch das Ruhen eines Beschäftigungsverhältnisses in diese Regelung mit ein.
Eine Auszahlung des Urlaubes ist aber während des Ruhens nicht vorgesehen.
Diese Variante käme ausschließlich dann ins Spiel, wenn das Arbeitsverhältnis dann doch während des Ruhens oder auch nach dem Ruhen gekündigt und damit beendet würde - von welcher Seite auch immer
Dann muß der AG eine Endabrechnung erstellen und auszahlen !
So aber kann der Arbeitgeber ja in aller Ruhe abwarten, ob der Arbeitnehmer überhaupt nach der Befristung je wieder seine Arbeit aufnimmt
( besser aufnehmen kann ) oder eben weiter ooder sogar für immer berentet bleibt.....
Dann hätte sich die ganze Sache - für den Arbeitgeber - ja sowieso erledigt.
Letztlich ist dies aber immer Einzelfallabhänging und muß im Fall der Fälle ( wenn der Arbeitgeber sich quer stellt ) persönlich dann vor dem Sozialgericht von jedem einzelnen erstritten werden.
Anzufügen ist auch noch, das es auch absolut strittig ist, ob während des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses überhaupt ein neuer Urlaubgsanspruch entsteht.
Also Urlaub der v o r der Berentung entstanden ist bleibt auf jeden Fall bestehen , aber ob überhaupt ab Tag der Berentung ein neuer Anspruch entsteht ist rechtlich sehr umstritten.