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Rente wg. voller Erwerbsminderung

von miezi07.04.2010 | 11:32
2368 Ansichten
8 Antworten
Bin seit Febr. 2009 krank, erhalte jetzt rückwirkend z. 01.10.09 Rente wg. voller Erwerbsminderung, da ich zu 50% schwerbehindert bin lässt mein Arbeitsgeber das Arbeitsverhältnis ruhen, steht mir während der "Ruhe" Urlaub zu und endet mein Anspruch auf Auszahlung Resturlaub am 30.09.09?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 07.04.2010 | 15:00

Ich schließe mich den vorherigen Beiträgen an.

Da Ihr eschäftigungsverhältnis für die Dauer der Rentengewährung ruht, nehme ich an, dass Sie eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit bekommen und kann daher nur die Vermutung anstellen, dass Ihnen für die Dauer der Rentengewährung keinen Urlaubsanspruch erwerben können.

7 Antworten

Falsches Forumam 07.04.2010 | 11:48
Hier sind Sie falsch.
Skatrentneram 07.04.2010 | 11:51
Fragen Sie Ihren Betriebsrat bzw. schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag.
Hansam 07.04.2010 | 12:14
Das ist eine Frage aus dem Arbeitsrecht die hier nicht beantwortet werden kann, da dies meistens sehr individuell geregelt ist und für diese Fälle keine pauschalen Handlungsweisen vorgesehen sind. Ihr Betriebsrat und/oder ihre Personalabteilung sollte ihnen aber diese Fragen beantworten können.
Anwaltsgehilfeam 07.04.2010 | 15:44
Grundsätzlich gibt es ja nun schon die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom Januar 2009 , wonach Urlaub der wegen Krankheit oder aus anderen vom Arbeitnehmer nicht verschuldeten Gründen nicht genommen werden kann, eben nicht verfällt. http://www.sozialhilfe24.de/news/335/arbeitsrecht-urlaubsanspruc… Die Rechtssprechung ist hier aber nicht sehr umfassend und eindeutig , bezieht aber grundsätzlich auch das Ruhen eines Beschäftigungsverhältnisses in diese Regelung mit ein. Eine Auszahlung des Urlaubes ist aber während des Ruhens nicht vorgesehen. Diese Variante käme ausschließlich dann ins Spiel, wenn das Arbeitsverhältnis dann doch während des Ruhens oder auch nach dem Ruhen gekündigt und damit beendet würde - von welcher Seite auch immer Dann muß der AG eine Endabrechnung erstellen und auszahlen ! So aber kann der Arbeitgeber ja in aller Ruhe abwarten, ob der Arbeitnehmer überhaupt nach der Befristung je wieder seine Arbeit aufnimmt ( besser aufnehmen kann ) oder eben weiter ooder sogar für immer berentet bleibt..... Dann hätte sich die ganze Sache - für den Arbeitgeber - ja sowieso erledigt. Letztlich ist dies aber immer Einzelfallabhänging und muß im Fall der Fälle ( wenn der Arbeitgeber sich quer stellt ) persönlich dann vor dem Sozialgericht von jedem einzelnen erstritten werden. Anzufügen ist auch noch, das es auch absolut strittig ist, ob während des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses überhaupt ein neuer Urlaubgsanspruch entsteht. Also Urlaub der v o r der Berentung entstanden ist bleibt auf jeden Fall bestehen , aber ob überhaupt ab Tag der Berentung ein neuer Anspruch entsteht ist rechtlich sehr umstritten.
lemonfiream 08.04.2010 | 11:51
Hallo und guten Tag, 2007 hebe ich meinen befristeten Job verloren, da ich krank wurde. Bin jetzt ausgesteuert und habe mich daher arbeitslos gemeldet; bekomme 540 Tage ALG I.Ich habe einen Antrag auf EU- Rente gestellt, da eine berufliche Reha abgebrochen werden musste wegem totalen Born-out und Psychischer Erkrankung. Rentenantrag war februar 2020. Wird die Rente rückwirkend gezahlt und muss ich die Differenz ALG I ist höher als Rente dann zurückzahlen? Vielen Dank für eine Antwort. Lemon
Dodgeam 08.04.2010 | 12:55
Rentenantrag war februar 2020. Hmm...also das ist schon etwas seltsam. Der Rentenantrag wird erst in 10 Jahren gestellt??? Im Übrigen wäre es super, wenn sie einfach, wie der andere auch, einen neuen Beitrag eröffnen, wenn sie eine Frage stellen. Dennoch zur Frage : Nein, sie müssen nichts an die Agentur für Arbeit zurückzahlen.Eine Erwerbsminderungsrente wird rückwirkend gewährt, die daraus entstandene Nachzahlung wird dann zur Befriedigung des Erstattungsanspruchs der Agentur für Arbeit genutzt.
Peteram 08.04.2010 | 12:29
Keine Angst. Sollte die Differenz ( also erhaltenes ALG I zur Rentennachzahlung ) höher sein, brauchen Sie natürlich nichts zurückzahlen ! Umgekehrt ( was allerdings eher selten der Fall ist und bei ihnen jka auch nicht ) würden Sie die ihnen zustehende Differenz aus der Rentennachzahlung sogar noch ausbezahlt bekommen. Ob allerdings die EM-Rente überhaupt rückwirkend und dann ab wann genau gezahlt würde, lässt sich so nicht sagen und ist immer vom Einzelfall abhängig. Da ist entscheidend der Tag des Eintritts der Erwerbsminderung , welcher von der Rentenversicherung ermittelt und dann festgesetzt wird. Das kann z.B. der 1. Tag der Kranschreibung sein, der Antrittstag oder der Abbruchstag ihrer beruflichen Reha oder der Tag des EM-Antrages etc. pp Dieses Datums bestimmt aber einzig und alleine der med. Dienst der Rentenversicherung und danach richtet sich dann der Beginn des Abrechnungszeitraumes der ganzen Ab - und Verrechnungen mit den anderen Sozialleistungsträgern ( z.b. ALG I oder Krankengeld) .
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