Wie "Aha" richtig erkannt hat, ist der Redaktion beim Beitrag "Renten-Irrtümer" selbst ein Irrtum unterlaufen. Die angesprochene Aussage bezieht sich wohl auf die bis zum 31.08.2009 geltende Regelung des § 4 VAHRG (= sog. Rückausgleich).
Nach dem seit 01.09.2009 geltenden § 37 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) ist die Rente des Ausgleichspflichtigen nicht um den Versorgungsausgleich zu kürzen, wenn der Ausgleichsberechtigte verstorben ist und nicht mehr als 36 Monate eine Leistung (in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente) aus dem beim Versorgungsausgleich übertragenen Anrecht bezogen hat (= Anpassung wegen Tod).
Im Gegensatz zum bisherigen Recht spielt es auch keine Rolle mehr, wenn Hinterbliebenenleistungen gewährt werden. Allerdings haben jetzt auch die Hinterbliebenen kein eigenes Antragsrecht mehr, d. h. Hinterbliebenenrenten werden nach der neuen Regelung immer um den Versorgungsausgleich gekürzt, selbst wenn der Ausgleichsberechtigte verstorben ist und nicht mehr als 36 Monate eine Rente bezogen hat.
Zu beachten ist noch, dass die Anpassung nach § 37 VersAusglG nicht rückwirkend möglich ist, sondern erst ab Folgemonat der Antragstellung.