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Renten-Irrtümer @Redaktion

von Aha24.03.2010 | 17:07
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sie schreiben u.a.: "Eine andere Möglichkeit für eine Rücknahme des Versorgungsausgleichs besteht, wenn der begünstigte Ex-Ehegatte vor Ablauf von zirka zwei Rentenbezugsjahren verstorben ist." Der § 37 Abs.2 VersAusglG spricht jedoch (mittlerweile) von '36 Monate(n)'

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wie "Aha" richtig erkannt hat, ist der Redaktion beim Beitrag "Renten-Irrtümer" selbst ein Irrtum unterlaufen. Die angesprochene Aussage bezieht sich wohl auf die bis zum 31.08.2009 geltende Regelung des § 4 VAHRG (= sog. Rückausgleich).

Nach dem seit 01.09.2009 geltenden § 37 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) ist die Rente des Ausgleichspflichtigen nicht um den Versorgungsausgleich zu kürzen, wenn der Ausgleichsberechtigte verstorben ist und nicht mehr als 36 Monate eine Leistung (in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente) aus dem beim Versorgungsausgleich übertragenen Anrecht bezogen hat (= Anpassung wegen Tod).

Im Gegensatz zum bisherigen Recht spielt es auch keine Rolle mehr, wenn Hinterbliebenenleistungen gewährt werden. Allerdings haben jetzt auch die Hinterbliebenen kein eigenes Antragsrecht mehr, d. h. Hinterbliebenenrenten werden nach der neuen Regelung immer um den Versorgungsausgleich gekürzt, selbst wenn der Ausgleichsberechtigte verstorben ist und nicht mehr als 36 Monate eine Rente bezogen hat.

Zu beachten ist noch, dass die Anpassung nach § 37 VersAusglG nicht rückwirkend möglich ist, sondern erst ab Folgemonat der Antragstellung.

2 Antworten

Pascalam 24.03.2010 | 17:23
>>Zu meiner Rente darf ich 400 Euro hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Das ist rückwirkend seit dem 1. Januar 2008 richtig. Bis Ende vergangenen Jahres waren neben einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente und einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit allerdings nur 350 Euro Zusatzverdienst erlaubt.<< Hallo, dies ist wohl ein alter übernommener Beitrag aus dem Jahr 2008, passt heute nicht so richtig. Pascal
-_-am 24.03.2010 | 22:21
Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Diese Positionen sind online nur für Versichertenrenten, nicht für Hinterbliebenenrenten, auswählbar: - Rentenbezugsbescheinigung: Zwecks Bewilligung von Leistungen verlangen einige Ämter ein Dokument, das die Rentenhöhe für einen Zeitraum ausweist. - Ausweis für Rentnerinnen und Rentner: An diesen Ausweis sind oft Vergünstigungen gekoppelt. Er enthält persönliche Daten über den Rentenbeginn und die Rentenart. - Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt: Sie enthält Daten über den Rentenbezug eines abgelaufenen Kalenderjahres und dient zur Vorlage beim Finanzamt.
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