An der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dürfte kein Zweifel bestehen. Für den Bereich der Rentenversicherung kommt für diese selbständige Tätigkeit eine Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI in Verb. mit den Vorschriften des Künstlersozialversicherungsgesetzes in Betracht. Dazu hat das BSG am 07.07.2005 entschieden, das Webdesigner grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegen (die Entscheidung können Sie hier nachlesen: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=8935410fbd1651f2777fdb71f9e45abc&nr=9137&pos=1&anz=11).
Wir empfehlen Ihnen daher, sich bei mit der Künstlersozialkasse in Verbindung zu setzen (Anschrift: 26384 Wilhelmshaven/Kontakt: 0 44 21/75 43 9). Dort beantwortet man Ihnen auch alle weiteren Fragen zum Umfang der Versicherungspflicht in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung).