Hallo Udo,
unter der Voraussetzung, dass es sich bei Ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung um eine Dauerrente handelt, muss diese bei der folgenden Altersrente für schwerbehinderte Menschen berücksichtigt werden. Das heißt, die Abschläge der bisherigen Rente bleiben erhalten, da diese Rente nach der Vollendung des 63. Lebensjahres beginnt.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine teilweise Erwerbsminderungsrente handelt, bleibt der Abschlag für die Hälfte der bisherigen Entgeltpunkte bei 10,8%. Für die andere Hälfte gibt es keinen Abschlag.