siehe GRA zum §187a SGB VI
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Hallo,
genau das "Im Einzelfall kann die Rentenauskunft und damit die Ausgleichszahlung bei Nachweis eines berechtigten Interesses auch früher beantragt werden." ist doch die Frage: Was ist der Nachweis eines BERECHTIGTEN INTERESSES, um die Auskunft früher zu erhalten und den Ausgleich früher zahlen zu können? Bitte nennen Sie, liebe Experte hier doch bitte mal Beispiele für genau diesen Punkt. Danke.
Danke, Hannes
PS: Hallo Franz, ich frage mich das auch schon länger und hänge mich daher gleich mal an Ihren Thread ran. Ich hoffe, das ist in Ordnung.[/quote]
3.1 der GRA zum § 187 SGB VI
"...Besteht ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung, kann die Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden (§ 109 Abs. 1 S. 3 SGB VI). Hierbei ist es ausreichend, wenn Versicherte ein solches berechtigtes Interesse nachvollziehbar geltend machen, ein Nachweis ist nicht erforderlich. Darüber hinausgehende Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen."
Ein berechtigtes Interesse könnte also sein, wenn vor Lj. 55 eine Abfindung angeboten wird und man wissen möchte, ob man mit dieser und der dann später zu erwartenden Rente auskommt, ohne noch weiter arbeiten zu müssen. Oder man hat geerbt und will also ebenfalls wissen, ob das Erbe reicht.
Oder jemand möchte evtl. Ausbildungszeiten auffüllen (geht nur bis LJ 45), weiß aber gar nicht, ob sich das im Detail lohnt.
Letztendlich sind hier 'der Fantasie' wohl keine Grenzen gesetzt.
So lange man 'normal' arbeitet und auch nicht plant, daran etwas zu ändern, dürfte die bereits auch vorher regelmäßig zugesandte Renten'information' meist ausreichend sein. Die Renten'auskunft' enthält allerdings wesentlich mehr Details und auch Berechnungen (also mehr Papier...), deshalb wird die routinemäßig nicht so oft verschickt.
Für weitere Nachfragen zu diesem § hier die komplette GRA dazu:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0101_125/gra_sgb006_p_0109.html