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Experten-Antwort

Rentenabschläge bei Bestandsrenten

von Holger W.21.03.2017 | 13:48
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Hallo, wenn Jemandem eine unbefristete BU-Rente nach altem Recht bewilligt wurde, also eine zwei Drittel-Rente bis zum abschlagsfreien Rentenbeginn, er jedoch bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Inkaufnahme der Abschläge von 10,8 Prozent Altersrente beantragen möchte, bleiben dann die bisherigen beiden Drittel abschlagsfrei oder wird der Abschlag von der gesamten Rente abgezogen? Vielen Dank für alle kompetenten Antworten!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Holger W.,

die Entgeltpunkte, die Grundlage für die Berufsunfähigkeitsrente waren, werden bei einer Umwandlung in die Altersrente mit dem gleichen Zugangsfaktor übernommen. In einfachen Worten also keine Abschläge. Lediglich für neu hinzu kommende Entgeltpunkte nach dem Leistungsfall der Berufsunfähigkeit werden Abschläge berechnet.

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32 Antworten

Holger W.am 21.03.2017 | 15:19
Hallo, aber das würde doch bedeuten, dass gar keine Abschläge anfallen, weil sich bei der Umwandlung einer BU-Rente in eine Altersrente meines Wissens nur der Rentenartfaktor ändert von 0.667 auf 1,0, während die Entgeltpunkte unverändert bleiben. Da das aber kaum stimmen kann, hilft mir diese Antwort leider nicht viel weiter. Ich könnte in 8 Jahren eine ungekürzte Altersrente beanspruchen, möchte aber eventuell bereits in 5 Jahren eine vorzeitige Altersrente wegen Schwerbehinderung mit 10,8 Prozent Abschlag beantragen. Meine bisherige BU-Rente würde dann von zwei Drittel auf drei Drittel erhöht. Da mir meine bisherige zwei Drittel-Rente aber unbefristet bis zum abschlagsfreien Altersrentenbeginn bewilligt wurde, fände ich es gerecht, wenn nur das hinzukommende dritte Drittel mit Abschlägen belegt würde. Daher meine Frage, ob das tatsächlich so ist. MfG
Herz1952am 21.03.2017 | 16:57
Ist wohl nicht als "gerecht" zu bezeichnen. Auch bei vorgezogenen Altersrenten werden die Abschläge von 100 % Rente gerechnet. Z.B. bei Arbeit bis 63 und fehlenden 3 Jahren bis zur Regelaltersrente, werden die Abschläge von 10,8 % von der Rente abgezogen, die bis zum 63. Lebensjahr berechnet wurde. Bitte nochmal darüber nachdenken.
BU-Rentneram 21.03.2017 | 18:52
Auch ich bin mit diesen Thema konfrontiert. Ich denke die Frage wurde noch richtig verstanden. Ich versuch es mal zu schreiben wie ich sehe. 2/3 Rente wurde bereits erarbeitet/durch Krankheit bewilligt/hochgerechnet/gekürzt. Also: 2/3 bleiben unverändert. Rest 1/3 + evtl. seit Beginn der BU-Rente dazugekommen EP(unwahrscheinlich oder gering) - 10.8% .wegen vorzeitigem Bezug. Dies soll keine Antwort sein.
Holger W.am 21.03.2017 | 19:08
Danke, @BU-Rentner-Kollege ;-) Sie haben meine Frage richtig verstanden. Jetzt fehlt nur noch eine verbindliche Antwort! MfG
W*lfgangam 21.03.2017 | 21:10
Zitat von Holger W. anzeigenausblenden
Hallo Holger W. die erhalten Sie ausschließlich auf schriftlichem Weg von Ihrer DRV. HIER ist 'lediglich' ein Forum, in dem jegliche Beiträge/auch von Experten/in unverbindlich sind! Allerdings erhalten Sie auch heute keine 'verbindliche' schriftliche Aussage für eine zukünftige Leistungszusage fiktiver Rentenansprüche in der Zukunft ;-) Und ja, die Experten/in-Antwort ist aktuell schon richtig ...2/3 wg BU-Rente ohne Abschlag, das 'neue' 1/3 ohne Abschläge. Trotzdem kann die Gesamtaltersrente kleiner ausfallen, da auch das in der Zwischenzeit etwas 'umgebaute' Rentenrecht auf alle Ihre Versicherungszeiten anzuwenden ist und so das eigentliche Rest-Drittel deutlich nach unten fahren kann. Tipp: Fordern Sie eine Probeberechnung vor Zeitpunkt AR/Schwerbehinderung an und vergleichend für die spätere AR ohne Abschläge - dann können Sie anhand der Beträge Ihre Wahl treffen. Gruß w.
Herz1952am 21.03.2017 | 21:25
Sorry Holger W., vergessen Sie meinen letzten Beitrag. Allerdings bin ich jetzt auch noch nicht ganz klar, was der Experte mit "neu hinzugekommenen" Entgeltpunkten" meint. Auf der einen Seite war die Grundlage für die BU-Rente die volle hochgerechnete Punktzahl aus dem der Faktor 0,666 berechnet wurde, deswegen wären es für die vorgezogene Altersrente auch die Grundlage für die kein Abschlag anzurechnen ist. Dann wären "die neu hinzugekommenen" Punkte nur diejenigen die zusätzlich zur Altersrente nach dem Leistungsfall (Eintritt der Erwerbsunfähigkeit) hinzuverdient wurden. Dies ist ja bei dieser Rente ohne weiteres möglich. Dann wären nur von diesem Hinzuverdienst Abschläge fällig. Also ich tendiere dazu, dass Sie keine Abschläge von der "vollen EU-Rente", also Faktor 1 befürchten müssen. Auch nicht von dem letzten Drittel, da es sich ja nicht um "neue" Punkte handelt. Vielleicht nimmt doch noch jemand dazu Stellung, damit Sie Sicherheit haben. Ansonsten würde ich vorschlagen: Noch einmal fragen mit Bezug auf Ihre Frage vom 21.03.17 - 13.48 Uhr.
BU-Rentneram 22.03.2017 | 07:29
Sorry dass ich mich nochmal einmische bei den meist antwortenden Wissenden. Dem Fragesteller geht es nur darum., ob seine bereits bewilligten/gezahlte (2/3) Rente auch um 10.8% gekürzt wird, wenn er das "Restdrittel" jetzt 3 Jahre vorzeitig in Anspruch nimmt.
Herr Benzinam 22.03.2017 | 09:17
An der Höhe Ihrer BU-Rente wird sich nichts ändern. Wenn Sie, nachdem Sie die BU-Rente erhalten haben, noch weiter gearbeitet und weitere Zeiten hinzugekommen sind, wirken sich diese Zeiten auf die Höhe der späteren Altersrente positiv aus. Wenn Sie dann eine vorgezogene Altersrente beziehen wirken sich auf die Entgeltpunkte die dazugekommen sind, ein Abschlag aus.
Jonnyam 22.03.2017 | 09:25
Siehe im Detail auch http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Insbesondere Seite 10 und 11
Schorscham 22.03.2017 | 14:49
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Falls das vorletzte Wort nicht "ohne" sondern "mit" lauten sollte, bitte ich um eine entsprechende Korrektur. Bei der Umwandlung einer BU-Rente in eine Altersrente ändert sich nicht die Höhe der Entgeltpunkte sondern nur der Rentenartfaktor. (Eventuelle Hinzuverdienste oder "Rentenrechts-Umbauten" lassen wir mal unberücksichtigt.) Vermutlich hat der Experte gemeint, dass 2 Drittel der Entgeltpunkte, die die Grundlage für die Berufsunfähigkeitsrente waren, bei der Umwandlung in eine vorzeitige Altersrente ungekürzt übernommen werden und dass das hinzukommende Drittel um 10,8 Prozent Abschlag gekürzt wird. Sollte ich mit meiner Vermutung richtig liegen, bitte ich um eine Bestätigung. MfG
GroKoam 22.03.2017 | 15:15
Und ja, die Experten/in-Antwort ist aktuell schon richtig ...2/3 wg BU-Rente ohne Abschlag, das 'neue' 1/3 ohne Abschläge.
Falls das vorletzte Wort nicht "ohne" sondern "mit" lauten sollte, bitte ich um eine entsprechende Korrektur. Bei der Umwandlung einer BU-Rente in eine Altersrente ändert sich nicht die Höhe der Entgeltpunkte sondern nur der Rentenartfaktor. (Eventuelle Hinzuverdienste oder "Rentenrechts-Umbauten" lassen wir mal unberücksichtigt.) Vermutlich hat der Experte gemeint, dass 2 Drittel der Entgeltpunkte, die die Grundlage für die Berufsunfähigkeitsrente waren, bei der Umwandlung in eine vorzeitige Altersrente ungekürzt übernommen werden und dass das hinzukommende Drittel um 10,8 Prozent Abschlag gekürzt wird. Sollte ich mit meiner Vermutung richtig liegen, bitte ich um eine Bestätigung. MfG
Bestätigt!
Jonnyam 22.03.2017 | 15:49
Aufgrund einer mir vorliegenden Auskunft eines RV-Trägers zu genau dieser Frage hier mal am Beispiel erläutert, der Einfachheit halber mit einem aktuellen Rentenwert von 30 € / persönlichem Entgeltpunkt (pEP): BU-Rente hatte 30 Entgeltpunkte (EP), daraus wird eine 2/3 Rente aus 20 EP ohne Abschläge also aus 20 pEP in Höhe von 600 € gezahlt. Für die Altersrente ergeben sich insgesamt 40 EP. Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend (§ 77 Abs. 3 S: 1). Grundlage der früheren Rente waren alle 30 EP (nicht nur die 20 EP) * 1,000 = 30,0000 pEP Der Zugangsfaktor beträgt grundsätzlich 1,000 für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage einer Rente waren, also 40 EP abzüglich 30 EP = 10 EP. Er vermindert sich aber für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen wird, um 0,003. Die Verminderung beträgt für 36 Kalendermonate 0,108, was einen Zugangsfaktor von 0,892 ergibt und somit 8,9200 pEP ergibt. Die Rente ist mithin aus 38,9200 pEP zu ermitteln und macht mit 1167,60 fast das Doppelte der bisherigen BU-Rente aus. Einverstanden?
Bu-Rentneram 22.03.2017 | 15:50
Endlich. Alle Unklarheiten beseitigt. Danke auch von mir.
BU-Rentneram 22.03.2017 | 16:15
Zu früh gefreut weil Überschneidung bei Texteingabe. @Jonny: Erst schreiben Sie im Beispiel Grundlage 30EP = 2/3 = 2 0 EP so weit klar. Aber dann sind es 40EP? Ich denk 20EP bei BU + 8,92EP bei Altersrente = 28,92EP Gesamt (alles Beispielzahlen) 2/3 fast 1/3 kann doch nicht fast das Doppelte von 2/3 werden. Wenn doch: dann ruf ich ganz laut: HIER für mich das selbe bitte.
BU-Rentneram 22.03.2017 | 16:19
Kleine Schreibfehler verbessert.
Jonnyam 22.03.2017 | 16:28
Nein, für die Altersrente wurde unterstellt, dass z. B. Für die Zeit nach Ablauf der Zurechnungszeit aufgrund der gezahlten Beiträge noch 10 EP hinzukommen, ihr also 40 EP zugrundeliegen. Also doch Freude?
BU-Rentneram 22.03.2017 | 16:56
Klar doch: Freude und Freunde
Herz1952am 22.03.2017 | 17:06
Hallo Holger W. Zusammenfassung: Experte hatte recht, Wolfgang hat Recht, ich hatte mit meiner Auslegung auch recht (kam aber wie so oft zu spät, Wolfgang war schneller, auf dessen Antwort hatte ich gehofft), Jonny hat recht (hat sogar ein vorbildliches Beispiel gebracht). Sie und BU-Rentner können sich also freuen, Gönne das Ihnen. Nur ich muss mir den Porsche aus den 1,9 % Rentenerhöhung kaufen, falls ich meine Rente noch in eine Altersrente umwandeln kann. :-) Gruß
Jonnyam 22.03.2017 | 17:50
Herz1952 1,9% oder welcher Prozentsatz auch immer sind relativ. Wenn die Ausgangslage hoch genug ist, springt vielleicht doch noch ein Gefährt dabei heraus. Und sei es nur ein Modellfahrzeug. Im Übrigen scheint es mit dem Rechthaben hierbso zu sein, wie nach Wahlen, wo auch alle gewonnen haben. Na, dann warten wir mal den 24. 9. ab. Mit freundlichen Grüßen Jonny
Holger W.am 22.03.2017 | 19:29
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Vielen Dank @Jonny! Mit Ihrer präzisen Antwort haben Sie alle Unklarheiten beseitigt. Im Prinzip ist es also genau so, wie der freundliche @Bu-Rentner, der User @Schorsch und ich vermutet bzw. gehofft haben. Alles Gute für Sie!
Susanne K.am 22.03.2017 | 19:50
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Bedeutet das denn jetzt tatsächlich, dass ein Bezieher einer BU-Rente eine vorzeitige Altersrente beanspruchen kann, ohne Abschläge zahlen zu müssen, sofern er während des BU-Rentenbezuges keine zusätzlichen beitragspflichtigen Einkünfte hatte? Das kling ehrlich gesagt ziemlich märchenhaft.... Gruß Susanne
BU-Renteram 22.03.2017 | 20:51
Es gehtschon wieder los... wir drehen uns i8m Kreis. Ich bin raus. Gute Nacht. Danke fürs schreiben und lesen.
Rentensputnikam 22.03.2017 | 21:43
Tolle Beiträge, aber für einen Laien verwirrend und kaum nachvollziehbar. In der Praxis sollte der Betreffende eine Proberentenberechnung anfordern. Dort kann dann die Berechnung genau nachvollzogen werden.
Holger W.am 23.03.2017 | 01:42
Wenn die sogenannten Experten noch nicht einmal dazu in der Lage sind, meine relativ einfache Frage allgemeinverständlich zu beantworten, ist es in der Tat empfehlenswert, sich direkt an die DRV zu wenden und eine verbindliche schriftliche Antwort zu erzwingen. Auf die klugen Tipps von @Wolfgang und @Rentensputnik kann man getrost verzichten.
Rentensputniksam 23.03.2017 | 05:47
Sehr geehrter Holger W. Wenn Ihre Frage so einfach zu erklären wäre, wie Sie glauben, dann müssten Sie doch nach den vielen umfangreichen Erläuterungen alles verstanden haben? Dem ist aber wohl nicht so. Also verurteilen Sie nicht die Praxistipps von W*lfgang und mir, nur weil man Ihnen das komplizierte Rentenrecht nicht in wenigen einfachen Worten erläutern kann, damit Sie es verstehen. Aber keine Sorge. Schorsch bemüht sich nochmal weiter oben um eine Antwort, damit auch der letzte hier im Forum glücklich wird. Wobei ich glaube, dass das bei Ihnen zwecklos ist.
Rentensputniksam 23.03.2017 | 05:49
Sehr geehrter Holger W. Wenn Ihre Frage so einfach zu erklären wäre, wie Sie glauben, dann müssten Sie doch nach den vielen umfangreichen Erläuterungen alles verstanden haben? Dem ist aber wohl nicht so. Also verurteilen Sie nicht die Praxistipps von W*lfgang und mir, nur weil man Ihnen das komplizierte Rentenrecht nicht in wenigen einfachen Worten erläutern kann, damit Sie es verstehen. Aber keine Sorge. Schorsch bemüht sich nochmal weiter oben um eine Antwort, damit auch der letzte hier im Forum glücklich wird. Wobei ich glaube, dass das bei Ihnen zwecklos ist.
Rentensputniksam 23.03.2017 | 05:50
Sehr geehrter Holger W. Wenn Ihre Frage so einfach zu erklären wäre, wie Sie glauben, dann müssten Sie doch nach den vielen umfangreichen Erläuterungen alles verstanden haben? Dem ist aber wohl nicht so. Also verurteilen Sie nicht die Praxistipps von W*lfgang und mir, nur weil man Ihnen das komplizierte Rentenrecht nicht in wenigen einfachen Worten erläutern kann, damit Sie es verstehen. Aber keine Sorge. Schorsch bemüht sich nochmal weiter oben um eine Antwort, damit auch der letzte hier im Forum glücklich wird. Wobei ich glaube, dass das bei Ihnen zwecklos ist.
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