Hallo KS,
grundsätzlich bleiben die Abschläge für alle Entgeltpunkte (EP), die einmal Grundlage für eine Rente waren, auch für eine folgende Rente erhalten. Für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bedeutet das, dass die Hälfte der EP auch bei der Altersrente weiterhin die Abschläge hätte. Die andere Hälfte (+ eventuelle weitere erzielte EP) erhalten die Abschläge, die sich aus dem Beginn der Altersrente ergeben würden (ggf. keine Abschläge).
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