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Experten-Antwort

Rentenabschlag 7,2 %

von Axel Fischer20.08.2010 | 12:18
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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1. am 13. April 2010 habe ich den Antrag auf Altersrente bei der KBS gestellt. Rentenbeginn ist der 01. September 2010. 2. Am 08.Juni 2010 wurde mir der Rentenbescheid von der KBS zugestellt. 3. Die Widerspruchsfrist – 08. Juni 2010 habe ich verstreichen lassen. 4. am 16. Juli 2010 wurde ich über meinen Arzt, von der Krebserkrankung informiert. 5. am 04. Und 05. August 2010 erfolgte die Operation in der Charitè Berlin 6. Dort wurde ich in Kenntnis gesetzt, dass ich ab sofort 50 % Schwerbe- schädigt bin und ein entsprechender Antrag an das Versorgungsamt gestellt werden müsste (bisher bin ich bereits 40 % Schwerbeschädigt). Der Antrag wurde von mir gestellt und ist am 12. August 2010 beim Versorgungsamt Berlin zur Bearbeitung eingegangen. Eine Entscheidung steht noch aus. Meine Fragestellung lautet nun: Sollte ich vom Versorgungsamt den Bescheid erhalten, das der Grad der Behinderung 50 % beträgt. a.) Hat das noch Auswirkungen auf meine Rente – Wegfall der 7,2 % ? b.) Kann ich noch irgendwelche Rechtsmittel einlegen? Mir freundlichen Grüßen Axel Fischer

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 23.08.2010 | 13:56

Lieber Axel Fischer,

zwar ist seit 01.08.2004 durch § 34 Abs. 4 SGB VI nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen, dies gilt aber nicht für eine Rente, deren Beginn vor oder zeitgleich mit der bereits bewilligten Altersrente liegt.

Im Ergebnis bedeutet dies bei Ihnen, dass Sie einen (Umwandlungs-) oder (verkürzten) Antrag auf Altersrente wegen Schwerbehinderung stellen müssen. Wegen § 99 Abs. 1 SGB VI müsste der Antrag spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im vorliegenden Fall wäre dies Ende November 2010. Ggfs. empfehlen wir aber eine unverzügliche Antragsstellung, mit dem Hinweis, dass das Verfahren beim Versorgungsamt läuft und zur Zeit noch nicht abgeschlossen ist. Auf jeden Fall müsste die Schwerbehinderteneigenschaft, wie von „-_-„ erwähnt zum Rentenbeginn (hier: 01.09.2010) bereits vorliegen. Hilfsweise sollte der Antrag gleichzeitig noch als Antrag auf Altersrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gestellt werden. Sollte die Schwerbehinderteneigenschaft vom Versorgungsamt letztendlich versagt werden, dann müsste der Rentenversicherungsträger noch abklären, ob zum Rentenbeginn die Voraussetzungen des § 236a Abs. III SGB VI vorliegen.

U.E. stellt sich im vorliegenden Fall die Frage , ob eine Rücknahme des Bescheides nach § 44 Abs. 1 oder eventuell auch nach Abs. 2 zu erfolgen hat überhaupt nicht, da § 89Abs. 1 Satz 1 SGB VI vorsieht, wenn für den selben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung bestehen, dass dann nur die höchste Rente geleistet wird.

Eine Rücknahme des Bescheides am 08.06.2010 zugestellten Bescheides ist daher gar nicht notwendig, wäre eventuell sogar fehlerhaft. Die Frage kann aber unbeantwortet bleiben, da es Ihnen im Ergebnis nur darauf ankommt, Ihre Altersrente ab 01.09.2010 ohne Abschläge zu erhalten.

5 Antworten

Nakelam 20.08.2010 | 12:35
Hier hilft Ihnen das BSG mit Urteil vom 29.11.2007, AZ: B 13 R 44/07 R weiter. Beantragen Sie die die Rücknahme des ersten Bescheides gemäß § 44 Abs. 1 SGB X und weisen Sie die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft nach. Anschließend sollte Ihnen die AR für schwerbehinderte Menschen anerkannt werden, da die RV-Träger dem o.g. Urteil folgen.
Peter M.am 20.08.2010 | 12:36
Wenn im Antrag nichts angegeben worden ist bzgl eines laufenden Verfahrens, und auch die Widerspruchsfrist ohne Reaktion Ihrerseits verstrichen ist, haben sie keine Möglichkeit irgendein Rechtsmittel einzulegen. Klar, das sie, als sie von der Krebserkrankung erfahren haben, wahrscheinlich alles andere im Kopf hatten, als ihre Rente. Aber sie hätten da reagieren müssen, wie gesagt, keinerlei Vorwurf. Ich hätte da auch die Gedanken nicht dafür gehabt. Es wird beim Abschlag bleiben.
-_-am 22.08.2010 | 17:53
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Eine Rücknahme nach § 44 SGB 10 scheidet nach meiner Meinung aus, weil die Bescheiderteilung antragsgemäß und nach geltendem Recht erfolgte. http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__44.html Schon gar nicht sind irgendwelche Rechtsbehelfe möglich. Wogegen denn bitte? Gegen die mangelhaften hellseherischen Fähigkeiten der Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung? Wenn die Schwerbehinderung (möglicherweise) erst nach einem bindenden Bescheid über den Rentenantrag eintritt, kann keine andere Altersrente mehr gewährt werden. § 34 Abs. 4 SGB 6 schließt den Wechsel von einer bindend bewilligten oder auch bezogenen Altersrente in eine andere Versichertenrente aus. Eine "bindende Bewilligung" einer Rente wegen Alters im Sinne des § 34 Abs. 4 SGB 6 liegt grundsätzlich vor, wenn der Rentenbescheid Bestandskraft erlangt hat. Dies ist der Fall, wenn ein Rechtsbehelf gegen den Rentenbescheid nicht oder erfolglos eingelegt worden ist. Ein "Wechsel" liegt nicht vor in Fällen, in denen zunächst nur eine Altersrente (z. B. Altersrente für Frauen) beantragt und auch bindend bewilligt wird ("erste" Altersrente), später jedoch rückwirkend zum Zeitpunkt des Rentenbeginns dieser ersten Altersrente das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB 9 festgestellt wird. Für diese Fallgestaltung hat das BSG mit Urteil vom 29.11.2007 (ISRV:RE:B 13 R 44/07 R) entschieden, dass - der Altersrentenantrag nicht auf die angekreuzte Rentenart beschränkt ist, sondern alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen umfasst und - die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB 10 vorliegen, da bei der Bewilligung der "ersten" Altersrente von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich rückschauend betrachtet als unrichtig erwiesen hat und deshalb (höhere) Sozialleistungen (die Altersrente für schwerbehinderte Menschen) zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Aus Sicht des Bundessozialgerichts liegt deshalb kein "Wechsel" vor. Die Rentenversicherungsträger folgen dem Urteil für die entschiedene Fallgestaltung. Daher kommt es allein auf das Vorliegen von Schwerbehinderung zum ursprünglichen Rentenbeginn an. Ist die Schwerbehinderung später eingetreten, so dass es zu einem späteren Rentenbeginn kommen würde, wird nichts aus der anderen Altersrente. Achten Sie also darauf, dass das Versorgungsamt den Zeitpunkt des Eintritts der Schwerbehinderung richtig feststellt und Ihnen bescheinigt. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Nakelam 23.08.2010 | 16:11
Das Urteil währe hier zu finden. http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum… Ob nun eine Bescheidrücknahme nach 44 (1) oder (2) oder sonst einer Vorschrift erfolgt, wird der entsprechende RV-Träger entscheiden und es Sie wissen lassen. Fakt ist nur, dass es derartige Sachverhalte bereits zur Genüge gab und höchstrichterliche Rechtssprechungen existieren. Viel Erfolg!
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