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Zur Experten-Antwort springenLieber Axel Fischer,
zwar ist seit 01.08.2004 durch § 34 Abs. 4 SGB VI nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen, dies gilt aber nicht für eine Rente, deren Beginn vor oder zeitgleich mit der bereits bewilligten Altersrente liegt.
Im Ergebnis bedeutet dies bei Ihnen, dass Sie einen (Umwandlungs-) oder (verkürzten) Antrag auf Altersrente wegen Schwerbehinderung stellen müssen. Wegen § 99 Abs. 1 SGB VI müsste der Antrag spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im vorliegenden Fall wäre dies Ende November 2010. Ggfs. empfehlen wir aber eine unverzügliche Antragsstellung, mit dem Hinweis, dass das Verfahren beim Versorgungsamt läuft und zur Zeit noch nicht abgeschlossen ist. Auf jeden Fall müsste die Schwerbehinderteneigenschaft, wie von „-_-„ erwähnt zum Rentenbeginn (hier: 01.09.2010) bereits vorliegen. Hilfsweise sollte der Antrag gleichzeitig noch als Antrag auf Altersrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gestellt werden. Sollte die Schwerbehinderteneigenschaft vom Versorgungsamt letztendlich versagt werden, dann müsste der Rentenversicherungsträger noch abklären, ob zum Rentenbeginn die Voraussetzungen des § 236a Abs. III SGB VI vorliegen.
U.E. stellt sich im vorliegenden Fall die Frage , ob eine Rücknahme des Bescheides nach § 44 Abs. 1 oder eventuell auch nach Abs. 2 zu erfolgen hat überhaupt nicht, da § 89Abs. 1 Satz 1 SGB VI vorsieht, wenn für den selben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung bestehen, dass dann nur die höchste Rente geleistet wird.
Eine Rücknahme des Bescheides am 08.06.2010 zugestellten Bescheides ist daher gar nicht notwendig, wäre eventuell sogar fehlerhaft. Die Frage kann aber unbeantwortet bleiben, da es Ihnen im Ergebnis nur darauf ankommt, Ihre Altersrente ab 01.09.2010 ohne Abschläge zu erhalten.
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