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Experten-Antwort

Rentenabschlag bei Folgerente

von Michaels Bekannter08.10.2010 | 19:53
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Folgender Fall meines Bekannten: Geboren Juni 1951; bekommt seit März eine Rente weg. voller Erwerbsminderung, die bis 31.12.2012 befristet ist. Ab Juli 2014 will er die Altersrente wg. Schwerbehinderung beantragen und natürlich auch beziehen. Wird für die die Altersrente der Rentenabschlag aus der EM-Rente berücksichtigt, auch wenn er von Januar 2013 bis Juni 2014 keine Rente beziehen sollte. Ich bin gespannt auf Eure Antwort: Der Sachbearbeiter bei der DRV war mit dieser Fragestellung leider überfordert.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Michaels Bekannter,

sofern der Betreffende 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt hat und einen Schwerbehindertenausweis mit mindestens 50 % MdE vorlegen kann, kann er eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen. Dies wäre frühestens mit 60 Jahren möglich. Die Altersrente ist unter Beachtung der Besitzschutzregelung gemäß § 88 SGB VI zu berechnen.

Das bedeutet, dass die persönlichen Entgeltpunkte, die bereits Bestandteil einer vorherigen Rente waren für die weitere Rente zugrunde zu legen sind, wenn sich diese innerhalb von 24 Kalendermonaten anschließt.

Ob die spätere Altersrente höher ausfallen wird als die bisher gezahlte Rente, kann von hier aus nicht beurteilt werden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Michaels Bekannter,

wurde bereits früher eine Rente geleistet, die aber vor Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. des für sie maßgebenden "Tabellenalters" weggefallen ist, und schließt sich die Folgerente nicht unmittelbar an, ist für die Bestimmung des Zugangsfaktors nicht § 77 Abs. 3 SGB 6, sondern § 77 Abs. 2 SGB 6 maßgebend; der Zugangsfaktor für die Folgerente ist nach Absatz 2 neu (!) zu ermitteln.

Schließen sich Vorrente und Folgerente jedoch nahtlos aneinander an (auch vor Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. des maßgeblichen Tabellenalters), findet bei der Folgerente § 77 Abs. 3 SGB 6 Anwendung und nicht § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB 6.

D.h. in diesem Fall würde es bei den Entgeltpunkten mit den bisher berücksichtigten Abschlägen bleiben.

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8 Antworten

Schadeam 08.10.2010 | 20:16
Die Frage ist ja wohl höchst theoretisch, oder? Wenn die Zeitrente ausläuft, ist Ihr Bekannter 61 1/2 Jahre alt und könnte 35 Versicherungsjahre vorausgesetzt auch sofort in Altersrente gehen. Ich kenne keinen Fall, bei dem ein so alter Mensch die Zeitente nicht verlängert bekommt, bzw. keinen AR Antrag stellt, sondern plötztlich wieder knapp 2 Jahre arbeitet, bzw, knapp 2 Jahre überbrückt bis er 63 Jahre alt wird. In aller Regel geht die EM Rente nahtlos in die AR über und die Abschläge bleiben.
Praktikeram 08.10.2010 | 22:35
Ich gehe mal davon aus, daß die EM-Rente verlängert wird, 35 Versicherungsjahre vorliegen und ein Schwerbeschädigtenausweis mit mind. 50 % vorhanden ist. Dann können Sie zum frühestmöglich Zeitpunkt in Altersrente gehen, ohne befürchten zu müssen, daß noch ein Abschlag wegen vorzeitiger Altersrente hinzukommt. Sie haben nämlich schon einen Abschlag von ca. 10 % bei der EM-Rente, ein 2. Abschlag für eine vorgezogene Altersrente ist nicht statthaft. Dieses Thema ist im übrigen weiter unten schon ausgiebig angesprochen und erörert worden, blättern Sie mal.
W*lfgangam 09.10.2010 | 18:40
Hallo Michaels Bekannter, > Wird für die die Altersrente der Rentenabschlag aus der EM-Rente berücksichtigt, auch wenn er von Januar 2013 bis Juni 2014 keine Rente beziehen sollte. Für die folgende AR/Schwerbehinderte zu einem späterem Zeitpunkt, statt unmittelbare Folgerente, wird der Abschlag entsprechend der 'Nichtinanspruchnahme' der geminderten Entgeltpunkte wieder gemindert - sprich, er bekommt mehr, wenn er auf die EM-Rente nach Auslaufen verzichtet und zeitversetzt ohne Rente später die AR beantragt. Zu bedenken ist, die Nicht-Weiterzahlung der EM-Rente - oder nach Auslaufen unmittelbarer Beginn der AR wegen Schwerbehinderung (mit gleichem Abschlag bzw. mit mindestens gleicher Rentenhöhe!) ...also der Verzicht auf weitere Rente, nur um ein paar EUR 1 1/2 Jahre später zu bekommen - lassen Sie sichs gegenrechnen, wie viel Sie in dieser Zeit nicht bekommen ( bzw. Ihr Bekannter) und wann er den vermeintlichen Mehr-Rentenbetrag angesichts des Rentenverzichts wieder raus hat ...da blühen die Krokusse über ihm schon eine Dekade lang ;-) Gruß w.
Michaels Bekannteram 11.10.2010 | 12:44
Ich möchte meine Frage noch einmal ganz deutlich formulieren. Muss mein Bekannter, wenn zwischen Ende der EM-Rente und Altersruhgegeld wg. Schwerbehinderung mit Beginn 63. Lebensjahr ein Unterbrechungszeitraum von ca. 1,5 Jahre liegt beim Altersruhegeld einen Rentenabschlag (aus der EM-Rente) hinnehmen? Mein Bekannter möchte den Rentenabschlag vermeiden (ob sich das wirklich lohnt, wenn er die Verlängerung der EM-Rente nicht beantragt, werde ich noch mit ihm gemeinsam berechnen). Ich freue mich schon auf eine Antwort für diese sicherlich nicht alltägliche Frage ...
Rente mit 70 CDU-Wirtschaftsflügel und EUam 11.10.2010 | 13:09
Boosteram 11.10.2010 | 17:19
Zitat von Rente mit 70 CDU-Wirtschaftsflügel und EU anzeigenausblenden
Frechtheit eine solche Argumentation. Die sollen zunächst einmal dafür sorgen, daß ältere Mitarbeiter überhaupt ersteinmal eingestellt bzw. nicht wegen ihren Alters entlassen werden. Erst dann sollten sie ihre große Schnauze aufmachen, aber vorher nicht. Desweiteren bezweifle ich nach den riesigen Desastern bei den Landesbanken, wo viele dieser CDU-Leute kräftig mitgemsicht haben (z.B. Milbradt), an der Kompetenz dieser Damen und Herren. Vielleicht sollten diese Damen und Herren auch an ihrer KompetenzIhrer Qu Herren
Boosteram 11.10.2010 | 17:21
Zitat von Rente mit 70 CDU-Wirtschaftsflügel und EU anzeigenausblenden
Frechtheit eine solche Argumentation. Die sollen zunächst einmal dafür sorgen, daß ältere Mitarbeiter überhaupt ersteinmal eingestellt bzw. nicht wegen ihren Alters entlassen werden. Erst dann sollten sie ihre große Schnauze aufmachen, aber vorher nicht. Desweiteren bezweifle ich nach den riesigen Desastern bei den Landesbanken, wo viele dieser CDU-Leute kräftig mitgemsicht haben (z.B. Milbradt), an der Kompetenz dieser Damen und Herren.
TCKam 12.10.2010 | 07:29
Zitat von Michaels Bekannter anzeigenausblenden
Die Rentenabschlag vermindert sich um die Monate (rechtlich gesehen erhöht sich der Zugangsfaktor entsprechend), für die zwischen dem 60 und 63 Lebensjahr keine Rente gezahlt wurde. Im genannten Fall also um 18 Monate x 0, 3 % = 5,4 %; d.h. für die Altersrente wegen Schwerbehinderung würde der Rentenabschlag für die bisher in Anspruch genommen EP 5,4 % (10,8 % - 5,4 %) betragen. Beisspiel: EM-Rente: 40 EP Nach Abschlag in Höhe von 10,8% = 35, 68 persönliche EP In der Altersrente für Schwerbehinderung sind die EP neu zu berechnen. In aller Regel ergeben sich dabei weniger EP. In nehme mal 37,5 EP an. Daraus ergibt sich: 37,5 EP mit 5,4 % Abschlag = 35, 475 persönliche EP. Wegen des Besitzschutzes nach § 88 SGB VI (die Folgerrente beginnt noch innerhalb von 2 Jahren) wird dann die Rente weiterhin mit den bisherigen 35,68 persönlichen EP gezahlt.
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