Hallo W.W.,
die zu berücksichtigenden Abschläge aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente bestimmen sich immer unter Berücksichtigung der für den Versicherten maßgebenden Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente. Soweit Sie also mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente haben, diese aber schon mit Vollendung des 64. Lebensjahres in Anspruch nehmen (können), wären dann für die 12 Monate der vorzeitigen Inanspruchnahme 12 x 0,3% = 3,6% an Abschlägen zu berücksichtigen.
Im Zweifel sollten Sie sich persönlich und individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten lassen.