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Experten-Antwort

Rentenabschlag nach ALG1

von W.W.28.10.2013 | 12:02
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin Jahrgang 1951. Ab einem Lebensjahr von 58 Jahren mehr wie 12 Monate arbeitslos. Mit 63 Jahren könnte ich mit 7,2% Abzug in Rente gehen. (ohne arbeitslosigkeit 8,7%.) Durch eine Zwischenbeschäftigung habe ich einen neuen Anpruch auf ALG1 erworben, könnte somit auch meine Rente später beantragen, z.B ab 64 Jahren. Das erspart mir dann 3,6% Rentenabzug. Frage: Wäre mein Gesamtabzug ,(arbeitslos bis 64 Jahre) dann Rente 3,6%, oder würde dann wieder von 8,7% runtergezählt somit 5,1% Gesamtabzug ?

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo W.W.,

die zu berücksichtigenden Abschläge aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente bestimmen sich immer unter Berücksichtigung der für den Versicherten maßgebenden Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente. Soweit Sie also mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente haben, diese aber schon mit Vollendung des 64. Lebensjahres in Anspruch nehmen (können), wären dann für die 12 Monate der vorzeitigen Inanspruchnahme 12 x 0,3% = 3,6% an Abschlägen zu berücksichtigen.

Im Zweifel sollten Sie sich persönlich und individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten lassen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Die Abschläge ermitteln sich immer ausgehend vom abschlagsfreien Rentenbeginn der jeweiligen Rentenart, die (vorzeitig in Anspruch genommen werden soll. Soll also eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit vorzeitig in Anspruch genommen werden, so ist für die Ermittlung des Abschlags auch der frühestmögliche abschlagsfreie Rentenbeginn für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (und nicht die Regelaltersrente) maßgebend. Insoweit möchte ich auch auf die Erläuterungen von User =//= verweisen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

W.W.am 28.10.2013 | 13:17
danke für die Antwort, beantwortet leider nicht meine Frage, darum nochmals........ Regelaltersrente 65 + 5 Monate vorgezogene Rente mit Vollendung 63 Lebensjahre ist 8,7% Abschlag. Vor 1952 geboren und bei Rentenbeginn mit 63 arbeitslos = Abschlag 7,2% (soweit klar) Frage : Wie hoch ist der Abschlag wenn ich weiterhin arbeitlos bin bis zum Rentenbeginn mit 64 ?
W.W.am 28.10.2013 | 13:25
die zu berücksichtigenden Abschläge aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente bestimmen sich immer unter Berücksichtigung der für den Versicherten maßgebenden Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente. Soweit Sie also mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente haben, diese aber schon mit Vollendung des 64. Lebensjahres in Anspruch nehmen (können), wären dann für die 12 Monate der vorzeitigen Inanspruchnahme 12 x 0,3% = 3,6% an Abschlägen zu berücksichtigen. Im Zweifel sollten Sie sich persönlich und individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten lasse danke für die Antwort, beantwortet leider nicht meine Frage, darum nochmals........ Regelaltersrente 65 + 5 Monate vorgezogene Rente mit Vollendung 63 Lebensjahre ist 8,7% Abschlag. Vor 1952 geboren und bei Rentenbeginn mit 63 arbeitslos = Abschlag 7,2% (soweit klar) Frage : Wie hoch ist der Abschlag wenn ich weiterhin arbeitlos bin bis zum Rentenbeginn mit 64 ?
=//=am 28.10.2013 | 13:55
Zitat von W.W. anzeigenausblenden
Bei Anspruch auf 2 verschiedene Altersrenten, 1 x für langjährig Versicherte und 1 x AR wegen Arbeitslosigkeit ergeben sich verschiedene Abschläge: 1. AR für langjährig Versicherte = frühestmöglicher Rentenbeginn 63. Lebensjahr + 8,7 % Abschlag; beim 64. Lebensjahr logischerweise 3,6 % weniger = 5,1 %; abschlagsfrei ab 65 + 5 + Erfüllung der Wartezeit von 35 Versicherungsjahren 2. AR wegen Arbeitslosigkeit= frühestmöglicher Rentenbeginn 63. Lebensjahr + 7,2 %, beim 64. Lebensjahr 3,6 % weniger = 3,6 %; abschlagsfrei ab 65. Lebensjahr. Für diese Altersrente müssen Sie aber gewisse Voraussetzungen erfüllen (s. § 237 Abs. 1 SGB VI).
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