Grundsätzlich wird durch § 51 Abs. 3 SGB I die Möglichkeit der Rentenabtretung im Rahmen der pfändbaren Beträge eingeräumt. Die Abtretung erfolgt durch Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Rentenberechtigten und dem Abtretungsempfänger. Der Vertrag muss konkrete Angaben über den abgetretenen Anspruch und die gegen den Rentenberechtigten bestehende Forderung des Abtretungsempfängers enthalten. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig.
Die Wirksamkeit des Vertrages kann durch andere Gläubiger angefochten werden.
Ob die Abtretung ausgeführt wird, hat der zuständige Rentenversicherungsträger zu entscheiden. Sie sollten die Angelegenheit daher mit der DRV Bund abklären.