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rentenabtretung an pflegenden angehörigen?

von antonelle k.19.03.2010 | 11:21
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15 Antworten

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hallo, wollte fragen, ob ein rentner einen teil seiner rente, d.h. das, was über dem pfändungsfreibetrag liegt, z.b. an einen pflegenden angehörigen eben für dessen pflegerischen aufwand, abtreten kann. braucht man für die abtretung sicherheitshalber einen notarvertrag, den dann der begünstigte der rentenversicherung vorlegen könnte oder wie sollte dies gemacht werden, damit die bfa dem begehren auch nachkommt? könnte diese abtretung bei späteren ansprüchen anderer von diesen angefochten werden, um an über dem pfändungsfreibetrag liegende rententeile zu kommen? dank im voraus für jede aussagekräftige antwort!

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Grundsätzlich wird durch § 51 Abs. 3 SGB I die Möglichkeit der Rentenabtretung im Rahmen der pfändbaren Beträge eingeräumt. Die Abtretung erfolgt durch Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Rentenberechtigten und dem Abtretungsempfänger. Der Vertrag muss konkrete Angaben über den abgetretenen Anspruch und die gegen den Rentenberechtigten bestehende Forderung des Abtretungsempfängers enthalten. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig.

Die Wirksamkeit des Vertrages kann durch andere Gläubiger angefochten werden.

Ob die Abtretung ausgeführt wird, hat der zuständige Rentenversicherungsträger zu entscheiden. Sie sollten die Angelegenheit daher mit der DRV Bund abklären.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Tippfehler: Es muss natürlich § 53 Abs. 3 SGB I heißen.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Das Problem liegt hier nicht in der Beweiskraft der Urkunde, sondern in der Bewertung einer Abtretung zwischen Familienangehörigen. Das ist eine juristische Frage, die Sie in einem entsprechenden Forum stellen können.

12 Antworten

Angelikaam 19.03.2010 | 12:48
Nein,das ist nicht möglich. Warum machen sie nicht einfach einen Dauerauftrag, über den gewünschten Betrag,dann erhält der Pflegende doch genauso sein Geld.
antonelle k.am 19.03.2010 | 13:17
danke für ihre antwort. unter welchen voraussetzungen könnten dritte z.b. die wirksamkeit der abtretung erfolgreich anfechten? und wäre es nicht, auch wenn rechtlich nicht zwingend erforderlich, die abtretung mittels eines notarvertrages zu untermauern? dank im voraus!
Rechtspflegeram 19.03.2010 | 13:30
Ein notarieller Vertrag ist natürlich immer besser und sicherer ( kostet aber auch Gebühren ) Zumal der Notar sicher nichts bescheinigen würde , was rechtlich auch nur ansatzweise nicht korrekt wäre. Lassen Sie sich doch mal bei einem Notar beraten , auch und gerade hinsichtlich der Anfechtbarkeit / Pfändung etc.. Wenn es denn möglich ist, wird das dann im Vertrag so festgelegt , das da niemand dran rüteln kann. Ich denke nicht, das Sie hier in einem Forum wo alles unverbindlich ist und meistens von Laien geantwortet wird, eine rechtssichere Auskünfte erwarten können.
antonelle k.am 19.03.2010 | 14:31
schönen dank für ihre antworten, werde jetzt erst mal das AnfG und das SGB studieren. schönes wochenende noch allen!
Renten-Fachmannam 19.03.2010 | 15:48
Aber zuerst wäre das BGB wichtig, so ab § 377 ff. ; 501 ff. ; 752 ff. Dort sind alle möglichen Gläubiger-Schuldner-Verhältnisse aufgeführt. Wenn es Ihnen nur darum geht, das, was über dem Pfändungsfreibetrag liegt, vor einer anderen drohenden Pfändung durch einen Dritten zu retten, haben Sie schlechte Karten. Es gibt irgendwo geregelt bei mehreren Gläubigeransprüchen auch eine Reihenfolge nach Rang und/oder Alter des Anspruchs.
antonelle k.am 19.03.2010 | 17:01
ja, danke, um die bedeutung der rangfolge bei abtretungen weiß ich. bislang liegen aber sonst keinerlei abtretungen vor, so daß dies kein problem darstellte, da später entstehende ja dann nachrangig wären, wenn geplante abtretung der bfa mitgeteilt würde.
-_-am 19.03.2010 | 19:40
Soweit mehrere Ansprüche Dritter aufgrund von Verfügungen, Belastungen oder Forderungsübergängen (Erstattungsansprüchen) zusammentreffen, entscheidet der jeweilige Rang darüber, in welcher Reihenfolge diese miteinander konkurrierenden Ansprüche zu befriedigen sind. Ergibt sich die Rangfolge nicht unmittelbar aus dem Gesetz, gilt im Allgemeinen der Grundsatz der zeitlichen Priorität. Das bedeutet, dass der Anspruch, der als erster entstanden ist, dann vor allen anderen (später entstandenen) Ansprüchen zu erfüllen ist. Alles ganz ausführlich unter: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
antonelle k.am 19.03.2010 | 19:45
aber ob die abtretung bereits bei der bfa vorliegt, wäre hierbei zweitrangig, oder?
Rosannaam 19.03.2010 | 23:51
Hallo antonelle k., eine Abtretungerklärung nach § 53 SGB I UNTER FAMILIENANGEHÖRIGEN wird von der RV nur anerkannt, wenn diese im Vorgriff auf eine Sozialleistung erfolgt. Beispiel: Sohn gibt seinem Vater, der einen Rentenantrag gestellt hat, einen FINANZIELLEN Vorschuß auf die evtl. zu gewährende Rente, weil dieser keine anderen Sozialleistungen beziehen kann. Er läßt sich eine Abtretungserklärung unterschreiben, daß im Falle der Rentenzahlung der Betrag X (z.B. in mtl. Raten) an ihn abgetreten wird. Erhält der Vater dann Rente, kann die Abtretungserklärung Wirkung entfalten. Dies ist allerdings trotzdem eine Ermessensentscheidung des RV-Trägers! Wie ich es in Ihrem Fall verstehe, soll eine Abtretung des Betrages innerhalb der Familie vereinbart werden, der den pfändbaren Betrag der Rente übersteigt. Eine solche Abtretungserklärung ist im Sinne des § 53 SGB I rechtsunwirksam. Stellen Sie sich vor, jeder, der Schulden hat, würde im Vorfeld eine solche Abtretungserklärung abgeben um zu verhindern, dass seine Rente gepfändet werden kann! Denn wie hier schon erwähnt wurde, ist die AbTRENNUNG eines Rententeils an einen Familienangehörigen per Dauerauftrag möglich. Im Falle einer Pfändung würde dieser abgetrennte Teil aber für die Prüfung des Nettoeinkommens eine Rolle spielen, d.h. er würde dazugezählt. Würde ein RV-Träger auf eine solche "getürkte" Abtretungserklärung eingehen, wären größte Schwierigkeiten mit dem Gläubiger vorprogrammiert. Ich hatte schon mal einen solchen Fall, bei dem wir die Abtretungserklärung auch NICHT anerkannt haben. Und ich fand die Entscheidung gesetzlich vollkommen richtig. MfG Rosanna.
Pascalam 20.03.2010 | 10:58
Hallo @antonelle.k, wenn ich Ihre Beiträge richtig interpretiere, geht es doch darum, Geld vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu schützen, für den Fall, dass die Pflegeperson stationär untergebracht werden muss. Diese Variante funktioniert nicht. Der Anspruch des Sozialhilfeträgers ist immer vorrangig unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Abtretung erfolgt ist. Schauen Sie mal hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Schönes Wochende Pascal
antonelle k.am 20.03.2010 | 14:00
von einer stationären unterbringung war nie die rede und diese wird es auch aufgrund negativer erfahrungen nicht geben; es war auch nicht davon die rede, den "sozialhilfeträger" den zugriff auf etwaige ansprüche zu entziehen.
Rosannaam 21.03.2010 | 21:16
Nein, aber dem Zugriff evtl. Gläubiger ("über der Pfändungsgrenze..."). Das wird aber nicht klappen. s.o.
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