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Rentenab/zuschlag ?

von lisa25.02.2008 | 13:43
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Hallo... da Rente nur auf Antrag gewährt wird und auch keine rückwirkende Nachzahlung erfolgt, obwohl eine Anspruchberechtigung da wäre;folgende Frage:Gibt es gegengleich für jeden Monat, der später in Rente gegangen wird einen Zuschlag von 0,3%, so wie es bei vorzeitiger Inanspruchnahme einen monatlichen Abschlag gibt? MfG Lisa

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo lisa,

der Beitrag von EMB ist zutreffend, wobei sich der aktuelle Gesetzes text auf die Angabe "Erreichen der Regelaltersgrenze" (anstelle 65. Lebensjahr) beschränkt.

5 Antworten

EMBam 25.02.2008 | 14:23
Wird eine Rente wegen Alters nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen, erhöht sich der Zugangsfaktor um 0,005 für jeden dieser Monate. (§ 77 Abs. 2 S.1 Nr. 2 b SGB VI) Somit ergibt sich ein monatlicher Zuschlag von 0,5 %.
fuchsam 25.02.2008 | 14:12
das stimmt so nicht. bei rechtzeitiger antragsstellung wird die rente ab dem gewünschten rentenbeginn geleistet. entsteht bei verspäteter rentenfeststellung eine nachzahlung, so wird diese grds. an den berechtigten ausgezahlt! wichtig ist nur die rechtzeitige antragsstellung. ist das der fall, wird die rente auch rückwirkend ab dem anspruchsbeginn grds. gezahlt. ist bei einem berechtigten bei einem bestimmten rentenbeginn eine minderung enthalten, so kann er diesen abschlag grds. durch verschiebung des rentenbeginns in die zukunft jeden monat um 0,3 % mindern. die erhöhung um 0,3% für jeden monat, der die rente später in anspruch genommen wird gibt es nur bei der sogenannten regelaltersrente (65. Lebensjahr, oder ggfs. 67. Lebensjahr).
Rosannaam 25.02.2008 | 14:37
Ein Antrag ist rechtzeitig gestellt, wenn dieser innerhalb einer Frist von 3 KALENDERMONATEN nach Vollendung des jeweiligen Leistungsfalles bzw. Lebensalters bei einer zuständigen Stelle (DRV, Stadtverwaltung o.ä.) eingeht. Beispiel: Vollendung 65. Lebensjahr am 15.02.2009 Antrag bis 31.05.2009 = rechtzeitig, Rentenbeginn = 01.03.2009 (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) Vollendung 65. LJ am 15.02.2009 Antrag gestellt NACH dem 31.05.2009 Rentenbeginn = Antragsmonat plus mtl. Zuschlag nach § 77 Abs. 2 Ziff. 2 b SGB VI - wie von EMB erwähnt (§ 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI). MfG Rosanna.
WiseGuyam 26.02.2008 | 09:55
Kann es mir nach diesem Bsp. nicht verkneifen: Der 31.5.2009 ist ein Sonntag. Beachte: Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist gem. § 26 Abs. 3 S. 1 SGB 10 mit Ablauf des nächsten Werktages. Also auch bei Antragstellung am 01.06.2009 wäre der Antrag rechtzeitig, in Bezug auf den Rentenbeginn 01.03.2009, gestellt worden.
Rosannaam 26.02.2008 | 13:31
Es war ja nur ein Beispiel, das ich aufgeführt habe. Ich habe dazu nicht den Kalender benutzt... wozu auch? Dem Fragesteller ist es bestimmt auch nicht aufgefallen. :-)) Es war mein hauptsächliches Anliegen, dass die 3-Monatsfrist und die Bestimmung des Rentenbeginns verstanden wurden. Danke trotzdem für die zusätzlichen Erläuterungen bzgl. Sonntag, Feiertag u.a. MfG Rosanna.
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