In der Regel ist auf der Mitteilung an das Finanzamt der Anpassungsbetrag immer ausgewiesen. Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Eine solche liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Wechsel in der Rentenart eingetreten ist und Sie nun z. B. statt einer kleinen eine große Witwenrente beziehen.
Ob die Bescheinigung nun tatsächlich falsch ist oder eine Ausnahme vorliegt, klären Sie am besten direkt mit dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger.