Da die Witwenrente - wie angegeben - bereits seit 1971 bezogen wird (mithin der Versicherte vor dem 01.01.1986 verstorben ist) und daher die Voraussetzungen nach der Übergangsvorschrift des § 314 Abs. 1 SGB VI erfüllt sind, sind auf diese Rente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht anzuwenden. Somit wird die Witwenrente auch nach Bewilligung der Altersrente weiterhin ungekürzt gezahlt. Dagegen vermag ich nicht zu beurteilen, ob und ggf. wie sich die bewilligte Altersrente auf die Leistung nach dem BVG bzw. SVG auswirkt. In einer verbindlichen Weise kann darüber nur die Stelle Auskunft geben, die diese Leistung zahlt.
Die aus einer privaten Rentenversicherung erbrachte Leistung hat unter den gegebenen Umständen keinen Einfluss auf die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersrente, Witwenrente).
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